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EEWärmeG 2011 + EnEV - ENEV-Online.de

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Melita Tuschinski: EEW‰rmeG <strong>2011</strong> + <strong>EnEV</strong> in <strong>de</strong>r Praxis Seite 2.28 von 2.87<br />

Teil 2 Nutzung Erneuerbarer Energien<br />

Nutzung EE<br />

Quartiersbezogene<br />

Lˆsungen<br />

ß 3 , Abs. 1<br />

ß 5 Anteile EE<br />

Nachbarn d¸rfen<br />

nicht behin<strong>de</strong>rn<br />

Nachbargrundst¸ck<br />

nutzen und betreten<br />

Leitungen ¸ber<br />

Grundst¸ck f¸hren<br />

Entsch‰digung<br />

Wie kˆnnen Eigent¸mer mehrere Geb‰u<strong>de</strong><br />

zusammen versorgen?<br />

ß 6 Versorgung mehrerer Geb‰u<strong>de</strong><br />

Das W‰rmegesetz erlaubt auch quartiersbezogene Lˆsungen:<br />

F¸r mehrere Geb‰u<strong>de</strong>, die einem o<strong>de</strong>r mehreren Eigent¸mern<br />

gehˆren, kˆnnen die Verpflichteten ihre Nutzungspflichten nach<br />

<strong>de</strong>m W‰rmegesetz gemeinsam erf¸llen. Die Geb‰u<strong>de</strong> kˆnnen auf<br />

einem Grundst¸ck, in r‰umlichem Zusammenhang im Quartier<br />

o<strong>de</strong>r ñ bei ˆffentlichen Geb‰u<strong>de</strong>n ñ in einer Liegenschaft stehen.<br />

Die Eigent¸mer m¸ssen insgesamt <strong>de</strong>n W‰rme- und K‰lteener-<br />

giebedarf <strong>de</strong>rmaflen mit erneuerbaren Energien <strong>de</strong>cken, dass sie<br />

insgesamt die Summe <strong>de</strong>r einzelnen Nutzungspflichten erf¸llen.<br />

Wenn die Verpflichteten einer Gemeinschafslˆsung eine o<strong>de</strong>r<br />

auch mehrere Anlagen betreiben, mit <strong>de</strong>nen sie W‰rme o<strong>de</strong>r<br />

K‰lte aus erneuerbaren Energien erzeugen, kann es notwendig<br />

sein, dass sie die Grundst¸cke von dazwischen liegen<strong>de</strong>n, unbe-<br />

teiligten Nachbarn betreten o<strong>de</strong>r dass sie sogar Leitungen ¸ber<br />

<strong>de</strong>ren Grundst¸cke f¸hren.<br />

F¸r diese F‰lle sieht das W‰rmegesetz ausdr¸cklich vor, dass die<br />

Verpflichteten <strong>de</strong>r Gemeinschaftslˆsung die Grundst¸cke <strong>de</strong>r<br />

unbeteiligten Nachbarn - soweit notwendig ñ auch nutzen und<br />

insbeson<strong>de</strong>re betreten d¸rfen. Die Nachbarn m¸ssen dieses in<br />

zumutbarem Umfang auch dul<strong>de</strong>n.<br />

Die dazwischen liegen<strong>de</strong>n, unbeteiligten Nachbarn m¸ssen <strong>de</strong>n<br />

Verpflichteten bei Bedarf auch erlauben, dass sie Leitungen f¸r<br />

ihre Gemeinschaftslˆsung ¸ber ihre Grundst¸cke f¸hren.<br />

F¸r dieses Entgegenkommen r‰umt das W‰rmegesetz <strong>de</strong>n be-<br />

troffenen Nachbarn das Recht ein, dass sie von <strong>de</strong>n Beteiligten<br />

an <strong>de</strong>r Gemeinschaftslˆsung angemessen entsch‰digt wer<strong>de</strong>n.<br />

ß 6<br />

ß 6 (1)

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