EEWärmeG 2011 + EnEV - ENEV-Online.de
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Melita Tuschinski: EEW‰rmeG <strong>2011</strong> + <strong>EnEV</strong> in <strong>de</strong>r Praxis Seite 2.43 von 2.87<br />
Anlage Nr. VIII.2<br />
Nachweise<br />
vorlegen<br />
Nachweise<br />
aufbewahren<br />
Ausnahmen<br />
nachweisen<br />
ß 9 (1) Nr. 1.<br />
ß 3 (1) Nutzungspflicht<br />
ß 7 Ersatzmaflnahmen<br />
F¸r ÑBesser-als-<strong>EnEV</strong>-Standardì: Energieausweis nach ß 18<br />
<strong>de</strong>r Energieeinsparverordnung (Ausstellung auf <strong>de</strong>r Grundla-<br />
ge <strong>de</strong>s Energiebedarfs)<br />
� Fernw‰rme o<strong>de</strong>r Fernk‰lte:<br />
F¸r Bezug <strong>de</strong>r Fernw‰rme o<strong>de</strong>r Fernk‰lte: Bescheinigung <strong>de</strong>s<br />
W‰rme- o<strong>de</strong>r K‰ltenetzbetreibers.<br />
Wenn ein verpflichteter Geb‰u<strong>de</strong>eigent¸mer eine Heizungsanla-<br />
ge in Betrieb nimmt, muss er die gefor<strong>de</strong>rten Nachweise <strong>de</strong>r<br />
zust‰ndigen Behˆr<strong>de</strong> innerhalb <strong>de</strong>r ersten drei Monate <strong>de</strong>s Folge-<br />
jahres ñ d.h. bis En<strong>de</strong> M‰rz <strong>de</strong>s n‰chsten Jahres - vorlegen.<br />
Danach muss <strong>de</strong>r Eigent¸mer die Nachweise <strong>de</strong>r Behˆr<strong>de</strong> immer<br />
dann vorlegen, wenn diese sie verlangt.<br />
Wenn die zust‰ndige Behˆr<strong>de</strong> die nachgewiesenen Tatsachen<br />
bereits kennt ñ weil sie beispielsweise im Planungsprozess inten-<br />
siv mit eingebun<strong>de</strong>n war ñ muss <strong>de</strong>r Eigent¸mer die Nachweise<br />
<strong>de</strong>r Behˆr<strong>de</strong> nicht vorlegen.<br />
Diese Nachweise verwahrt entwe<strong>de</strong>r die Behˆr<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r ver-<br />
pflichtete Geb‰u<strong>de</strong>eigent¸mer hebt sie selber auf.<br />
Wenn <strong>de</strong>r Eigent¸mer die Nachweise selbst aufbewahrt, muss er<br />
sie min<strong>de</strong>stens f¸nf Jahre lang verwahren. Als Beginn dieser f¸nf<br />
Jahre gilt <strong>de</strong>r Zeitpunkt, wann er die Heizungsanlage in Betrieb<br />
genommen hat.<br />
Wenn die zust‰ndige Behˆr<strong>de</strong> die nachgewiesenen Tatsachen<br />
bereits kennt ñ weil sie beispielsweise im Planungsprozess inten-<br />
siv mit eingebun<strong>de</strong>n war ñ muss <strong>de</strong>r Eigent¸mer die Nachweise<br />
nicht aufbewahren.<br />
Wenn ein verpflichteter Eigent¸mer die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s<br />
W‰rmegesetzes ausnahmsweise nicht erf¸llen muss o<strong>de</strong>r nicht<br />
erf¸llen kann, weil an<strong>de</strong>re ˆffentlich-rechtliche Pflichten entge-<br />
genstehen o<strong>de</strong>r weil es technisch unmˆglich ist, gelten f¸r ihn<br />
folgen<strong>de</strong> Nachweis-Regeln:<br />
� Anzeige als Nachweis: Als Nachweis gilt die Anzeige <strong>de</strong>s Ei-<br />
gent¸mers, die er bei <strong>de</strong>r zust‰ndigen Behˆr<strong>de</strong> einreicht.<br />
Diese muss er innerhalb von drei Monaten ñ ab <strong>de</strong>m Zeit-<br />
punkt wo er seine Heizungsanlage in Betrieb genommen hat<br />
ñ bei <strong>de</strong>r Behˆr<strong>de</strong> einreichen.<br />
� Inhalt <strong>de</strong>r Anzeige: In seinem Schreiben erl‰utert <strong>de</strong>r ver-<br />
pflichtete Eigent¸mer weshalb er im Falle seines Bauvorha-<br />
bens die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s W‰rmegesetzes nicht erf¸llt. Er<br />
erkl‰rt weshalb er we<strong>de</strong>r erneuerbare Energien nutzt, noch<br />
ß 10 (3) Nr. 1<br />
ß 10 (3) Nr. 2.<br />
ß 10 (4)