EEWärmeG 2011 + EnEV - ENEV-Online.de
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Melita Tuschinski: EEW‰rmeG <strong>2011</strong> + <strong>EnEV</strong> in <strong>de</strong>r Praxis Seite 2.40 von 2.87<br />
Teil 2 Nutzung Erneuerbarer Energien<br />
Nutzung EE ß 10 Nachweise<br />
NEUBAU:<br />
Nachweise erbringen<br />
und Fristen einhalten<br />
ß 5 Neubau (2) (3)<br />
ß 10 (2)<br />
Welche Nachweise m¸ssen verpflichtete<br />
Geb‰u<strong>de</strong>eigent¸mer erbringen?<br />
Das W‰rmegesetz gilt bun<strong>de</strong>sweit. Ob und wie <strong>de</strong>r einzelne,<br />
verpflichtete Geb‰u<strong>de</strong>eigent¸mer das Gesetz erf¸llt ¸berpr¸fen<br />
die zust‰ndigen Behˆr<strong>de</strong>n anhand <strong>de</strong>r gefor<strong>de</strong>rten Nachweise.<br />
Der verpflichtete Geb‰u<strong>de</strong>eigent¸mer muss die gefor<strong>de</strong>rten<br />
Nachweise erbringen und die Fristen entsprechend einhalten.<br />
Dabei muss er insbeson<strong>de</strong>re auf folgen<strong>de</strong> drei Aspekte achten:<br />
1. Biomasse nutzen im Neubau:<br />
Wenn ein verpflichteter Geb‰u<strong>de</strong>eigent¸mer Biomasse als<br />
erneuerbare Energie nutzt, muss er darauf achten, dass er<br />
sowohl <strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>stanteil nach <strong>de</strong>m W‰rmegesetz erf¸llt, als<br />
auch die Anfor<strong>de</strong>rungen an die gelieferte Biomasse, wie sie<br />
das Gesetz weiter unten - im zweiten Absatz - for<strong>de</strong>rt.<br />
Anlage Nr. I bis VIII 2. Anfor<strong>de</strong>rungen an Nachweise:<br />
ß 9 (1) Nr. 1<br />
ß 10 (4)<br />
÷ffentliche Hand<br />
keine Nachweise<br />
ß 9 (1) Nr. 2 Ausnahmen<br />
Quartierslˆsungen<br />
ß 6<br />
F¸r alle Nachweise, die das W‰rmegesetz for<strong>de</strong>rt, muss <strong>de</strong>r<br />
Eigent¸mer beachten wann er sie <strong>de</strong>r Behˆr<strong>de</strong> vorlegt, wie<br />
lange er sie aufbewahrt und welche zus‰tzlichen Nachweise<br />
die (mˆgliche) Verordnung zum W‰rmgesetz for<strong>de</strong>rt.<br />
3. Ausnahme nachweisen:<br />
Wenn <strong>de</strong>r Eigent¸mer seine Pflicht nach <strong>de</strong>m W‰rmegesetz<br />
nicht erf¸llen kann, muss er die gefor<strong>de</strong>rten Schritte unter-<br />
nehmen und die vorgeschriebenen Fristen einhalten , wie sie<br />
das Gesetz weiter unten - im vierten Absatz - for<strong>de</strong>rt.<br />
F¸r die ˆffentliche Hand gelten diese drei Regeln nicht:<br />
Nur wenn die ˆffentliche Hand sich als Geb‰u<strong>de</strong>eigent¸mer<br />
aufgrund einer unbilligen H‰rte von <strong>de</strong>n Nutzungspflichten nach<br />
<strong>de</strong>m W‰rmegesetz selber befreit, muss sie die Berechnungen<br />
und die angenommenen Ausgangsdaten verˆffentlichen.<br />
Wenn mehrere Geb‰u<strong>de</strong>eigent¸mer eine gemeinsame Lˆsung<br />
anstreben, reicht es, wenn ein Eigent¸mer f¸r die gesamte Ge-<br />
meinschaft nachweist, dass sie die Nutzungspflicht erf¸llen.<br />
Kombinationen Wenn ein Eigent¸mer seiner Pflicht nachkommt in<strong>de</strong>m er mehre-<br />
ß 10<br />
ß 10 (1)<br />
ß 10 (1) Nr. 1<br />
ß 10 (1) Nr. 2<br />
ß 10 (1) Nr. 3