KAPITEL 7Der Arzt als Berichterstatter:vom Arztgehe<strong>im</strong>nis zur Rechnungsstellung7.1. Arztgehe<strong>im</strong>nis (Berufsgehe<strong>im</strong>nis, Patientengehe<strong>im</strong>nis)Angehörige von Gesundheitsberufen sind wie Anwälte oder Geistliche an dasBerufsgehe<strong>im</strong>nis gebunden. Unter die Gehe<strong>im</strong>haltungspflicht fällt alles, wasden Ärztinnen und Ärzten in der Berufsausübung anvertraut worden ist oder wassie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Ein Arzt darf Dritten Auskunftgeben, wenn die Einwilligung der Patientin dazu vorliegt, ein Gesetz dies vor siehtoder er von der kantonalen Behörde vom Gehe<strong>im</strong>nis entbunden wurde.Der traditionelle Begriff «Arztgehe<strong>im</strong>nis» hat seine Berechtigung. Er macht bewusst,dass die Ausübung des Arztberufs nur möglich ist, wenn Arzt und Ärztin dieVertraulichkeit wahren können. Wer das Arztgehe<strong>im</strong>nis aufs Spiel setzt, n<strong>im</strong>mtdem Patienten die Möglichkeit, sich ohne Bedenken anvertrauen zu können,und zerstört damit den Arztberuf. Der Begriff «Patientengehe<strong>im</strong>nis» betont, dasses um den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Patientin geht. Auch diese Perspektiveist zutreffend. Es kommt auf den Kontext an. Geregelt ist das «ärztlicheBerufsgehe<strong>im</strong>nis» – so der gesetzliche Begriff – in Art. 321 des Strafgesetzbuchs(vgl. Kasten).Unter die Gehe<strong>im</strong>haltungspflicht fällt alles, was Ärztin und Arzt «infolge ihresBerufes anvertraut worden ist, oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommenhaben»: Gehe<strong>im</strong> ist somit, was Patienten oder deren Angehörige der Ärztin anvertrauen,aber auch alles, was der Arzt selbst <strong>im</strong> Rahmen seiner Tätigkeit wahrn<strong>im</strong>mtund tut, etwa die Untersuchungsergebnisse, die resultierende Diagnoseund die Behandlungen.Nicht wenige Patienten zahlen die Arztrechnung selbst, sei dies <strong>im</strong> Zusammenhangmit höheren Jahresfranchisen oder aus spezifischen, z.B. beruflichen oderfamiliären Gehe<strong>im</strong>haltungsgründen. Auch für eine online Abfrage der Arztpraxisbei der Krankenkasse braucht es deshalb das Patienteneinverständnis, weil damitdie Kasse von Anfang an weiss, dass der Patient bei diesem Arzt in Behandlung ist.Der Patient hat auch das Recht, frei zu entscheiden, ob er die Versichertenkartevorweisen will, oder ob er in Kauf n<strong>im</strong>mt, dass seine Kasse allenfalls eine angemesseneBearbeitungsgebühr verlangt, wenn AHV- und Versichertenkartennum-98
mer nicht auf der Rechnung stehen. 168 Die gesetzliche Leistungspflicht der Kassehängt nicht davon ab, ob die AHV- und Versichertenkartennummer auf der Rechnungstehen.Auch wenn der Arzt Laboraufträge extern vergibt und das Labor <strong>im</strong> «tiers payant»(t.p.) abrechnet, sollte er den Patienten vorgängig fragen, ob dieser die Abrechnungmit t.p. akzeptiert oder die Rechnung selbst erhalten will. Nach Auffassungder FMH gehört auch die ärztliche Gutachtertätigkeit zur Ausübung des Arztberufsund untersteht somit dem Patientengehe<strong>im</strong>nis (siehe Kap. 8.1.): Selbst wennder Arzt bloss ein Aktengutachten erstellt und die Patientin gar nicht sieht, darfer dieses beispielsweise nicht den Medien weitergeben.Nicht unter das Patientengehe<strong>im</strong>nis fallen hingegen bereits allgemein bekannteoder offenkundige Tatsachen – auch wenn die Ärztin diese in ihrer Berufsausübungwahrgenommen hat.Neben den Ärztinnen und Ärzten untersteht auch das Personal der Arztpraxisund der Spitäler dem Patientengehe<strong>im</strong>nis. Der Arzt soll seine Hilfspersonen ausdrücklichdarauf aufmerksam machen. 169168 Art. 10 Abs. 2 VVK: «Weist die versicherte Person die Versichertenkarte nicht vor und verursachtsie dadurch zusätzliche Aufwendungen bei der Vergütung von Leistungen, so kann der Versicherereine angemessene Gebühr erheben.»169 Art. 11 Abs. 2 FMH-Standesordnung: «Arzt und Ärztin haben ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnenund alle, die in ihre Praxis Einblick erhalten, über die Pflicht zur Verschwiegenheit zu informierenund sie nach Möglichkeit schriftlich auf deren Einhaltung zu verpflichten.»99
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Trotz der grossen Bekanntheit diese
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der EU. Mangels eines entsprechende
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2.3. Die Berufs- und Kassenzulassun
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2.6. Sozial- und Privatversicherung
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lich Beistand leisten. Sind mehrere
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(Art. 433 ZGB). Die fürsorgerische
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Gegenstand des Auftrags sind Anamne
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4.2. Aufklärung des PatientenDamit
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