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Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag - SAMW

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Eidg. Datenschutzbeauftragtem gilt dabei: «Die Versicherer [können] nur herausverlangen,was sie <strong>im</strong> Rahmen einer konkreten Überprüfung auch benötigen.Das heisst, es braucht die Absicht, best<strong>im</strong>mte Fälle eingehender überprüfenzu wollen. Eine systematische Herausgabepflicht sämtlicher Diagnosenund zusätzlicher ärztlicher Informationen in allen Fällen <strong>im</strong> Sinne eines Automatismuswäre eine Datenbeschaffung auf Vorrat und damit unverhältnismässig.Denn mit dem Bundesgericht ist davon auszugehen, dass es angesichtsder grossen Mengen von Abrechnungen den Versicherungen nichtmöglich ist, jeden Einzelfall zu prüfen.» 185– Geht es um die Abklärung der Zuständigkeit der Kasse – beispielsweise gegenüberdem Unfall- oder Haftpflichtversicherer –, muss die Kasse hingegen praktischdieselben Informationen erhalten wie ein UVG-Versicherer.– Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Vertrauensärztin auch Drittärztezu einer fachlichen Stellungnahme auffordern kann. Sie braucht dazu – Ausnahmenvorbehalten – weder das Einverständnis des Versicherten noch dessenvorgängige Information. 186Vertrauensarzt als FilterDie Ärztin oder der Arzt ist in begründeten Fällen berechtigt – und auf Verlangender versicherten Person in jedem Fall verpflichtet –, medizinische Angabennur dem Vertrauensarzt bekannt zu geben. Solche Angaben werden direkt anden vertrauensärztlichen Dienst der Kasse adressiert. Die Versicherung muss ihrerseitsdafür sorgen, dass solche Schreiben intern korrekt weitergeleitet werden.Wo dieser Weg nicht funktioniert, wird die Ärztin sich überlegen, ob sie den Berichtdem Vertrauensarzt persönlich an dessen Praxisadresse zustellen lässt. 187Selbstverständlich müssen auch in den Fällen, in denen der Vertrauensarzt einerBehandlung vorgängig zust<strong>im</strong>men muss, die Arztberichte direkt, also ohneUmweg über die Leistungsabteilung, zum vertrauensärztlichen Dienst gelangen.«Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen geben den zuständigen Stellen derVersicherer nur diejenigen Angaben weiter, die notwendig sind, um über die Leistungspflichtzu entscheiden, die Vergütung festzusetzen oder eine Verfügungzu begründen. Dabei wahren sie die Persönlichkeitsrechte der Versicherten.» 188185 Website des Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten zum Urteil desEidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. März 2007 K 12 / 06.186 BGE 131 II 413.187 Das KVG kennt in Art. 57 den Vertrauensarzt als Person, nicht einen mehr oder wenigeranonymen vertrauensärztichen Dienst.188 Art. 57 Abs. 7 KVG.112

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