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Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag - SAMW

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4.14. Kostenübernahme durch die Krankenpflegeversicherungvon Arzne<strong>im</strong>itteln, Mitteln und Gegenständen<strong>im</strong> KVGKassenpflichtige Arzne<strong>im</strong>ittel, Mittel und Gegenstände gemäss PositivlistenKosten für Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit undihrer Folgen dienen, werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherungübernommen. Diese Leistungen umfassen unter anderem die ärztlich verordnetenAnalysen und Arzne<strong>im</strong>ittel sowie die der Untersuchung oder Behandlung dienendenMittel und Gegenstände. 96Das Departement erlässt nach Anhören der zuständigen Kommissionen– die Arzne<strong>im</strong>ittelliste mit Tarif (ALT), d.h. die Liste der in der Rezeptur verwendetenPräparate, Wirk- und Hilfsstoffe mit Tarif; dieser umfasst auch die Leistungendes Apothekers oder der Apothekerin;– die Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL), d.h. Best<strong>im</strong>mungen über die Leistungspflichtund den Umfang der Vergütung bei Mitteln und Gegenständen,die der Untersuchung oder Behandlung dienen. Die MiGeL enthält Höchstvergütungsbeträge.Lässt sich der Versicherte ein teureres Mittel verschreiben,muss er die Differenz zum Listenbetrag selbst tragen. 97Das Bundesamt erstellt– die Spezialitätenliste (SL), d.h. die Liste der pharmazeutischen Spezialitätenund konfektionierten Arzne<strong>im</strong>ittel mit Preisen. Diese Liste enthält auch diemit den Originalpräparaten austauschbaren preisgünstigeren Generika. 98Kassenpflichtig sind grundsätzlich Arzne<strong>im</strong>ittel, Mittel und Gegenstände, die ineiner dieser Positivlisten (ALT, MiGel, SL) aufgeführt sind.Die Kosten eines auf der Spezialitätenliste aufgeführten Arzne<strong>im</strong>ittels werdenvon der Krankenversicherung zudem grundsätzlich nur übernommen, wenndieses für von Swissmedic genehmigte medizinische Indikationen verschriebenwurde. 9996 Art. 25 Abs. 1 und 2 KVG.97 Art. 24 Abs. 1 und 2 KLV.98 Art. 52 Abs. 1 KVG.99 BGE 136 V 395 S. 399; BGE 130 V 532 S. 538 und S. 540.62

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