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Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag - SAMW

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– Forschungsprojekte mit Personen, insbesondere klinische Versuche, dürfennur durchgeführt werden, wenn gleichwertige Erkenntnisse anders nicht gewonnenwerden können (Art. 11). Bei jedem Forschungsprojekt sind die voraussichtlichenRisiken und Belastungen für die teilnehmenden Personen sogering wie möglich zu halten; diese dürfen in keinem Missverhältnis zum erwartetenNutzen des Forschungsprojekts stehen (Art. 12).– Wer ein Forschungsprojekt durchführt, muss alle erforderlichen Massnahmenzum Schutz der teilnehmenden Person treffen (Art. 15).– Personen, die an einem Forschungsprojekt teilnehmen, haben das Recht, überdie ihre Gesundheit betreffenden Ergebnisse informiert zu werden. Sie könnenauf diese Information aber auch verzichten (Art. 8).– Die unabhängige Überprüfung der Forschungsprojekte erfolgt wie bis anhindurch eine kantonale Ethikkommission für die Forschung (Art. 45).– Schliesslich unterliegen klinische Versuche einer Registrierungspflicht in ei nemanerkannten Register (Art. 56).Nicht vom Humanforschungsgesetz erfasst ist die Durchführung einer nichtetabliertenBehandlung bei einem einzelnen Patienten (sogenannter «Heilversuch»,vgl. Kapitel 4.8.). Ebenso ist Qualitätssicherung ohne das Ziel Erkenntnisgewinnkeine Forschung und deshalb nicht von der Ethikkommission zu genehmigen(vgl. Kap. 4.13.).6.2. StammzellenforschungForschung mit embryonalen Stammzellen ist zulässig, wenn sie wesentlicheErkenntnisse über schwere Krankheiten oder die Entwicklungsbiologie desMenschen erhoffen lässt.Die Forschung mit embryonalen Stammzellen ist sowohl mit <strong>im</strong>portierten alsauch mit hierzulande gewonnenen Stammzellen möglich, bedarf aber einer positivenStellungnahme der zuständigen Ethikkommission. Diese überprüft vorallem, ob mit dem Projekt wesentliche Erkenntnisse über schwere Krankheitenoder die Entwicklungsbiologie des Menschen erzielt werden können und ob diewissenschaftlichen Qualitätsanforderungen erfüllt sind. Auch dürfen nur Stammzellenverwendet werden, die in der Schweiz oder <strong>im</strong> Ausland mit dem «informedconsent» des betreffenden Paares aus sogenannten «überzähligen», ursprünglichzu Fortpflanzungszwecken erzeugten Embryonen, gewonnen wurden. 164Der Import von Stammzellen sowie die Gewinnung von embryonalen Stammzellenaus überzähligen Embryonen sind bewilligungspflichtig (BAG). Das Gesetz164 Überzählig ist ein Embryo dann, wenn er <strong>im</strong> Rahmen eines In-vitro-Fertilisationsverfahrens erzeugtwurde, er aber (z.B. aufgrund der Entscheidung der Frau) nicht mehr zur Herbeiführung einerSchwangerschaft verwendet wird. Verboten ist demgegenüber die Erzeugung eines Embryos eigenszu Forschungszwecken oder die Bildung eines Klons.94

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