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Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag - SAMW

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Am 1. Januar 2012 ist der erste Teil der 6. IV-Revision (Massnahmepaket 6a) inKraft getreten. Ein Hauptbestandteil der Revision ist die eingliederungsorientierteRentenrevision nach dem Motto «Eingliederung vor Rente». Zur Verbesserung derErwerbsfähigkeit der Rentner können jederzeit Massnahmen zur Wiedereingliederungumgesetzt werden. Neben den bestehenden Massnahmen sind neu Beratungund Begleitung für die Versicherten und deren Arbeitgeber vorgesehen. Zieldabei ist der Erhalt des Arbeitsplatzes. Weiter werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologischunklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbareorganische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren ab dem1. Januar 2012 überprüft. 136 Es geht dabei konkret um die Frage, ob eine Erwerbstätigkeittrotz vorhandener Beschwerden aus objektiver Sicht zumutbar ist. Vonder Überprüfung ausgenommen sind Personen ab 55 Jahren und solche, die seitmehr als 15 Jahren eine Rente beziehen. Für beide gilt die Besitzstandsgarantie.Neu wurde auch der Assistenzbeitrag für Menschen mit Behinderung eingeführt.Er ergänzt die Hilflosenentschädigung, den Intensivpflegezuschlag, die Spitexleistungen<strong>im</strong> Bereich Grundpflege sowie die Dienstleistungen Dritter anstelle einesHilfsmittels. Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben grundsätzlich handlungsfähigeVolljährige, die eine Hilfslosenentschädigung beziehen und zu Hauseleben oder zu Hause leben möchten. Zudem ist für die Auszahlung ein Arbeitsvertragmit einer Assistenzperson erforderlich, wobei nur natürliche Personen alsAssistenzpersonen zugelassen sind, die nicht in gerader Linie mit der versichertenPerson verwandt sind. Weiter haben Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, soferndie Voraussetzungen gegeben sind, Minderjährige sowie Volljährige mit eingeschränkterHandlungsfähigkeit. 137Im IVG gilt seit Juli 2006 wieder das Vorbescheidsverfahren: In einem Vorbescheidteilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheidüber ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bishergewährten Leistung mit. Ist vom vorgesehenen Entscheid die Leistungspflichteines anderen Versicherungsträgers betroffen, so muss die IV-Stelle diesen vor Erlassder Verfügung anhören.Erst nach dem Vorbescheid kann der Versicherte eine Verfügung verlangen. Ister mit dieser nicht einverstanden, führt der Weg ans kantonale Versicherungsgerichtund gegebenenfalls ans Bundesgericht (EVG). Wird das kantonale Versicherungsgerichtangerufen, gelten von diesem Zeitpunkt an dieselben Best<strong>im</strong>mungenwie <strong>im</strong> KVG (vgl. Kap. 4.14.). Allerdings sind Prozesse gemäss IVG nichtmehr unentgeltlich. Bei Streitigkeiten zwischen Leistungserbringer und IV-Stellegelten dieselben Regeln wie in der Unfallversicherung.136 Schlussbest<strong>im</strong>mungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstesMassnahmenpaket).137 Art. 42quater IVG, Art. 39a und b IVV.72

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