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Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag - SAMW

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Arzne<strong>im</strong>ittelArzne<strong>im</strong>ittel sind gemäss HMG: «Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs,die zur <strong>medizinischen</strong> Einwirkung auf den menschlichen oder tierischenOrganismus best<strong>im</strong>mt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung,Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen;zu den Arzne<strong>im</strong>itteln gehören auch Blut und Blutprodukte.» 56 DasSchweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic lässt Arzne<strong>im</strong>ittel zu, wenn diesesicher und wirksam sind. Die von den Pharmaunternehmen angegebenen Indikationenund die Dosis werden überprüft. Swissmedic kontrolliert zudem die verschiedenenAspekte der Informationen, die zuhanden der Gesundheitsfachpersonenveröffentlicht werden, vor allem <strong>im</strong> Arzne<strong>im</strong>ittelkompendium, sowie diePatienteninformationen in den Arzne<strong>im</strong>ittelpackungen.Das HMG legt Regeln für die Arzne<strong>im</strong>ittel fest, die entsprechend den sogenannten«Magistralrezepturen» hergestellt werden. 57 Dabei handelt es sich um Produkte,die der Apotheker auf der Grundlage einer individuellen ärztlichen Verordnungfür einen best<strong>im</strong>mten Patienten herstellt. Im Gegensatz zu den anderenArzne<strong>im</strong>itteln werden Magistralrezepturen nicht in Serie hergestellt, sondern entsprecheneinem spezifischen Bedarf; sie dürfen nicht an Lager gehalten werden.Solche Arzne<strong>im</strong>ittel können insbesondere dann von Nutzen sein, wenn kein analoges,von Swissmedic zugelassenes Produkt auf dem Markt erhältlich ist.Wenn Swissmedic ein Arzne<strong>im</strong>ittel zulässt, ist noch nicht gewährleistet, dass dieKosten für dieses Arzne<strong>im</strong>ittel durch die Krankenversicherer rückvergütet werden.Über diese Kassenpflichtigkeit entscheidet das Bundesamt für Gesundheit(BAG), nachdem es die Eidgenössische Arzne<strong>im</strong>ittelkommission (EAK) angehörthat. Während Swissmedic also die Sicherheit und Wirksamkeit von Arzne<strong>im</strong>ittelnüberprüft, beurteilt das BAG deren Kosten-Nutzen-Verhältnis (vgl. Kap. 4.14.).Die Verordnung von Arzne<strong>im</strong>itteln – also die Anwendung am Patienten, die Abgabe58 und die Verschreibung – muss nach den «anerkannten Regeln der <strong>medizinischen</strong>und pharmazeutischen Wissenschaften» 59 erfolgen. Zudem muss der verordnendeArzt den Gesundheitszustand des Patienten kennen. 60 Jeder Arzt, derüber eine Praxisbewilligung verfügt, die von der zuständigen Behörde des Kantonserteilt wurde, in dem er seine Tätigkeit ausübt, ist gleichzeitig auch berechtigt,Arzne<strong>im</strong>ittel zu verordnen. Assistenzärztinnen und Assistenzärzte dürfen aufden Rezeptformularen ihres Arbeitgebers (Spital oder frei praktizierender Arzt)ebenfalls Arzne<strong>im</strong>ittel verordnen, wobei dies unter der Aufsicht und Verantwor-56 Art. 4 Abs. 1 Bst. a HMG.57 Art. 9 HMG.58 Abgabe durch den Arzt mit Selbstdispensationsbewilligung (SD) nach kantonalem Gesundheitsrechtoder durch den Arzt ohne SD bei Notfallbehandlung oder je nach Kanton auch als Erstabgabebei Behandlungsaufnahme.59 Art. 26 Abs. 1 HMG.60 Art. 26 Abs. 2 HMG.49

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