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Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag - SAMW

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Es gelten in diesem Fall die Grundsätze der informierten Einwilligung (informedconsent). Ist die untergebrachte Person urteilsunfähig, so ist eine allfällige Patientenverfügung(mehr dazu Kap. 4.4.) zu berücksichtigen. Auch bei FU muss diePatientenverfügung somit nach Möglichkeit befolgt werden, auch wenn ihr keineabsolute Verbindlichkeit zukommt. Die Zwangsbehandlung ist <strong>im</strong> Gesetz unterdem Titel «Behandlung ohne Zust<strong>im</strong>mung» geregelt. 158 Sie ist durch den Chefarztoder die Chefärztin schriftlich anzuordnen und setzt insbesondere voraus, dassdie betroffene Person hinsichtlich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähigist und eine ernsthafte Gefahr für ihre Gesundheit oder das Leben oder die körperlicheIntegrität Dritter besteht. Liegt eine Notfallsituation vor, so können zudemdie zur Abwendung der akuten Gefahrensituation unerlässlichen <strong>medizinischen</strong>Massnahmen sofort ergriffen werden. Diese Regeln sind nur auf die Behandlungvon psychischen Störungen bei FU anwendbar. Bei somatischen Erkrankungensind auch während einer FU die <strong>medizinischen</strong> Vertretungsrechte bei Urteilsunfähigenzu beachten (mehr dazu siehe Kap. 3. und 4.3.). Auf freiheitsbeschränkendeMassnahmen (Fixation, Isolation) sind die Best<strong>im</strong>mungen über die Einschränkungder Bewegungsfreiheit in Wohn- und Pflegeeinrichtungen bei FUsinngemäss anwendbar (mehr dazu siehe Kap. 5.7.).Bei FU besteht ein ausgebauter Rechtsschutz. Die betroffene oder eine ihr nahestehendePerson kann das Gericht in folgenden Fällen anrufen: Anordnung derärztlichen Unterbringung, Zurückbehaltung und Abweisung eines Entlassungsgesuchesdurch die Einrichtung, Behandlung ohne Zust<strong>im</strong>mung, Einschränkungder Bewegungsfreiheit. Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt grundsätzlichzehn Tage seit Mitteilung des Entscheides.Das neue Erwachsenenschutzrecht hat darauf verzichtet, Rechtsgrundlagen fürdie ambulante Zwangsbehandlung einzuführen. Aufgrund eines ausdrücklichenVorbehaltes haben jedoch die Kantone die Befugnis, in diesem Bereich zu legiferieren.Sie können die Nachbetreuung regeln und ambulante Massnahmen vorsehen.Zahlreiche Kantone haben von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht. Danachwird in der Regel der Erwachsenenschutzbehörde die Befugnis erteilt, derbetroffenen Person die Auflage zu machen, sich einer ärztlichen Behandlung zuunterziehen oder medizinisch indizierte Medikamente einzunehmen. Auf dieseWeise sollen FU verhindert bzw. Rückfälle vermieden werden.158 Art. 434 ZGB.88

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