12.07.2015 Aufrufe

Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag - SAMW

Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag - SAMW

Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag - SAMW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Gesundheitsschutz bei Mutterschaft 259Der Arbeitgeber muss schwangere Frauen und stillende Mütter so beschäftigenund ihre Arbeitsbedingungen so gestalten, dass ihre Gesundheit und die Gesundheitdes Kindes nicht beeinträchtigt werden. 260Schwangere und Stillende dürfen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.In den ersten acht Wochen nach der Niederkunft gilt zudem ein absolutesBeschäftigungsverbot. Schwangere können überdies auf blosse Anzeige hin derArbeit fernbleiben oder diese verlassen, und Stillenden muss der Arbeitgeber dieerforderliche Zeit zum Stillen freigeben 261 ; diese nichtkrankheitsbedingten Absenzensind jedoch nicht bezahlt – es sei denn, die Schwangere hat ein Arztzeugnisoder es gibt eine besondere Vereinbarung für die Stillende.Gefährliche und beschwerliche Arbeiten dürfen Schwangere und Stillende nurverrichten, wenn aufgrund einer Risikobeurteilung feststeht, dass dabei keinekonkrete gesundheitliche Belastung für Mutter und Kind vorliegt, oder wenneine solche durch geeignete Schutzmassnahmen ausgeschaltet werden kann. 262Für die Arztpraxis von Bedeutung sind insbesondere Arbeiten, bei denen dieSchwangeren und Stillenden schädlichen Strahlen, Stoffen oder Mikroorganismenausgesetzt sein könnten. Hinzu kommen das Bewegen von schweren Lastensowie Bewegungen und Körperhaltungen, die zu vorzeitiger Ermüdung führen.Die FMH hat für die Arztpraxis ein Mutterschutzdossier ausarbeiten lassen undstellt die Vorlage für die Risikobeurteilung des Arbeitsplatzes, einen Musterbriefsowie ein ärztliches Zeugnis elektronisch zur Verfügung. 263Kann der Gefährdung nicht mit Schutzmassnahmen begegnet werden, so mussder Arbeitgeber die schwangere oder stillende Arbeitnehmerin an einen für sieungefährlichen und gleichwertigen Arbeitsplatz versetzen. Kann er eine solcheErsatzarbeit nicht zuweisen, so hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf 80 % desLohnes. Dies gilt auch, wenn auf ihr Verlangen anstelle von Nachtarbeit keinegleichwertige Tagesarbeit angeboten werden kann. 264Schwangere und Stillende dürfen nicht über die vereinbarte ordentliche Dauerder täglichen Arbeit hinaus beschäftigt werden und keinesfalls mehr als neunStunden pro Tag. Schwangere dürfen ab der 8. Woche vor der Niederkunft zwischen20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden.259 Eine bildhafte Übersicht der Best<strong>im</strong>mungen zum Mutterschutz findet sich unterwww.fmh.ch Service MPA Mutterschutz «Merkblatt zum Schutz der Arbeitnehmerin».260 Art. 35 Abs. 1 und Abs. 3 ArG (Arbeitsgesetz, SR 822.11).261 Art. 35a Abs. 1 ArG.262 Art. 62 ArGV 1 (Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz, SR 822.111).263 www.fmh.ch Service MPA Mutterschutz «Risikobeurteilung des Arbeitsplatzes».264 Art. 35 und Art. 35b ArG.148

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!