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Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag - SAMW

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handlungen, welche die eigene fachliche Kompetenz überschreiten, kann eineHaftung aus Übernahmeverschulden resultieren. Die Ärztin haftet auch für dievon ihrem Personal begangenen Fehler. Sie ist dafür verantwortlich, ihr Personalso zu instruieren, dass es seine Arbeit korrekt durchführen kann.Ob eine Sorgfaltspflichtverletzung, also ein Fehler, vorliegt, ist <strong>im</strong>mer nach denUmständen des konkreten Einzelfalles zu beurteilen. Bei der Fehlerfrage geht esdarum, ob die Ärztin in der damaligen Situation aufgrund der vorhandenen Informationenund diagnostischen bzw. therapeutischen Möglichkeiten einen vertretbarenEntscheid gefällt hat. Die Frage, was man rückblickend allenfalls hättebesser machen können, darf somit nicht als Massstab für die Sorgfalt dienen. Esobliegt dem Patienten, den Fehler zu beweisen.Die ärztliche Tätigkeit ist stets mit Gefahren und Risiken verbunden. Eine Ärztinmuss deshalb nicht für jene Gefahren und Risiken einstehen, die mit jeder ärztlichenHandlung und mit der Krankheit an sich einhergehen. Stehen für Diagnoseund Therapie mehrere anerkannte Möglichkeiten zur Auswahl, so gehörtes zum pflichtgemässen Ermessen der Ärztin, sich für eine davon zu entscheiden.In haftpflichtrechtlichen Auseinandersetzungen zeigt sich häufig, wie wichtigeine korrekte, rechtzeitige Patientenaufklärung und deren Dokumentation sind.Im Gegensatz zum Beweis des Fehlers, trägt die Ärztin die Beweislast für die korrekteAufklärung. Kann sie eine korrekte Aufklärung nicht beweisen, so haftet sieauch für Komplikationen, ohne dass ein Fehler vorliegt – es sei denn, sie kannnachweisen, dass der Patient auch bei gehöriger Aufklärung in den vorgenommenenEingriff eingewilligt hätte (hypothetische Einwilligung).Wenn ein Patient gegenüber der Ärztin vermutet, dass ein Diagnose- oder Behandlungsfehlerunterlaufen ist, so vereinbart die Ärztin mit ihm am besteneinen Termin ausserhalb der Sprechstundenzeit, um die Situation in Ruhe zubesprechen. Ein offenes Gespräch und eine gute Kommunikation zu diesem Zeitpunktsind sehr wichtig. Der Spitalarzt wird mit seinem Vorgesetzten eine Standortbest<strong>im</strong>mungvornehmen, denn mögliche Behandlungsfehler mit Kostenfolgensind <strong>im</strong>mer auch Chefsache. Der FMH-Rechtsdienst empfiehlt, sofort einGedächtnisprotokoll der Behandlung zu verfassen.Vermutet der Patient den Fehler und stellt er den Arzt deshalb zur Rede, so verlangtdie ärztliche Rechenschaftspflicht nicht die freiwillige Anerkennung desFehlers und der Haftungsfolgen. Die ärztliche Rechenschaftspflicht bezieht sichauf die Offenlegung von Fakten, d.h. des Behandlungsverlaufs, nicht auf derenwertende Beurteilung gemäss <strong>medizinischen</strong> und rechtlichen Standards. Die Anerkennungeines Fehlers enthält stets eine Wertung. Dazu ist der Arzt nicht verpflichtetund gemäss Versicherungspolice meist auch nicht berechtigt (ausser inganz klaren Fällen). Hingegen darf er keine unwahren oder irreführenden Angabenzum Sachverhalt machen. Er darf nicht die Krankengeschichte nachträg-131

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