12.07.2015 Aufrufe

Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag - SAMW

Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag - SAMW

Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag - SAMW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

KAPITEL 10Der Arzt als Arbeitnehmeroder Arbeitgeber10.1. Anstellung am Spital oder in der PraxisWer sich an einem Spital oder in einer Praxis anstellen lässt, muss sich <strong>im</strong>Betrieb einordnen. Er geniesst <strong>im</strong> Gegenzug den Schutz der Sozialversicherungenfür Arbeitnehmer und braucht keine eigene Berufshaftpflichtversicherungabzuschliessen, solange er keine Patienten in eigenemNamen und auf eigene Rechnung behandelt.Einordnung in ein UnternehmenDas Spital haftet als Arbeitgeber und Leistungserbringer <strong>im</strong> Sinn des Sozialversicherungsrechtsgegenüber seinen Vertragspartnern 221 (Patienten und Lieferantenusw.) wie auch gegenüber Dritten 222 , vor allem den Angehörigen des Patienten.Es haftet für eine funktionierende und sichere Unternehmensorganisation, unteranderem für die sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung seiner Arbeitnehmer.Das bedeutet:– Wer als Assistenzärztin oder Oberärztin <strong>im</strong> Spital arbeitet, muss sich sowohlfachlich wie organisatorisch den Vorgesetzten unterordnen. Dafür hat der ArbeitgeberFürsorgepflichten gegenüber dem Arbeitnehmer. Assistenzärztinoder Oberärztin unterstehen dem Arbeitsgesetz, unter anderem betreffendHöchstarbeitszeiten.– Der leitende Arzt und die Chefärztin arbeiten zwar fachlich weisungsungebunden;organisatorisch hingegen müssen auch sie sich dem Unternehmenunterordnen.Zivilrechtliche Haftung des Unternehmens für seine AngestelltenPr<strong>im</strong>är haftet das Unternehmen, also ein Spital oder eine Gruppenpraxis, fürSchadenersatz und Genugtuung für allfällige Behandlungsfehler von Mitarbeitenden.Dennoch ist es für die angestellte Ärztin wichtig, darauf zu achten, dassdie Unternehmensleitung die Haftpflichtfälle kompetent und konstruktiv führt.Wird nämlich grundlos Schadenersatz bezahlt, leidet das berufliche Ansehen derangestellten Ärztin unnötig. Wird umgekehrt trotz unterlaufenem Behandlungsfehlerund daraus resultierendem Schaden ein Schadenersatz verweigert, riskiertdie Ärztin als «Retourkutsche» des frustrierten Patienten eine Strafanzeige.221 Art. 101 Obligationenrecht (OR), Haftung für Hilfspersonen.222 Art. 55 OR, Geschäftsherrenhaftung.136

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!