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Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag - SAMW

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Das neue Erwachsenenschutzrecht kennt als einzige amtsgebundene Massnahmedie Errichtung einer Beistandschaft. Der Beistand wird durch die Erwachsenenschutzbehördeernannt und hat zur Aufgabe, das Wohl und den Schutz einerhilfsbedürftigen Person sicherzustellen (Art. 390ff ZGB). Eine Beistandschaft darfnur errichtet werden, wenn der Betroffene aufgrund eines <strong>im</strong> Gesetz umschriebenenSchwächezustandes (geistige Behinderung, psychische Störung o. ä.) oderwegen Urteilsunfähigkeit nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheitenzu besorgen bzw. die erforderlichen Vollmachten zu erteilen. Die Beistandschaftwird auf Antrag der betroffenen Person oder einer nahestehenden Personoder von Amtes wegen errichtet.Das Gesetz unterscheidet vier verschiedene Arten von Beistandschaften: (1) Begleitbeistandschaft,(2) Mitwirkungsbeistandschaft, (3) Vertretungsbeistandschaftund (4) umfassende Beistandschaft. Der Erwachsenenschutzbehörde obliegt es, dieBeistandschaft möglichst massgeschneidert auf die Bedürfnisse der betroffenenPerson auszurichten. Zum einen hat sie festzulegen, welche Art von Beistandschaftkonkret errichtet werden soll. Zum anderen muss sie die Aufgabenbereiche desBeistandes möglichst genau umschreiben (Art. 391 ZGB). Die Aufgabenbereichebetreffen sowohl die Personensorge als auch die Vermögenssorge.Die Beistandschaften können – mit Ausnahme der umfassenden Beistandschaft– miteinander kombiniert werden (Art. 397 ZGB).Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgabenals offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenbehörde selbst fürdie betroffene Person handeln (Art. 392 ZGB). Sie kann insbesondere die Zust<strong>im</strong>mungzu einem Rechtsgeschäft erteilen oder einer Drittperson für einzelne Aufgabeneinen Auftrag erteilen.Im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung kann eine Person gemäss Art. 426ffZGB gegen oder ohne ihren Willen in eine geeignete Einrichtung eingewiesenwerden (mehr dazu in Kap. 5.10.). Die fürsorgerische Unterbringung soll die betroffenePerson in die Selbstständigkeit zurückführen und ihre Selbstverantwortungstärken.Für die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung und die Entlassung istgrundsätzlich die Erwachsenenschutzbehörde zuständig (Art. 428 ZGB). Die Kantonekönnen aber auch Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, die befristet für eineDauer von max<strong>im</strong>al sechs Wochen eine Person in einer Einrichtung unterbringenkönnen (Art. 429 ZGB). Eine in einer Einrichtung untergebrachte Person hat dasRecht, eine Vertrauensperson beizuziehen, die sie während des Aufenthalts undbis zum Abschluss aller damit zusammenhängenden Verfahren unterstützt (Art.432 ZGB). Der Vertrauensperson kommt insbesondere die Aufgabe zu, die untergebrachtePerson über ihre Rechte aufzuklären und ihr bei deren Wahrnehmungzu helfen. Des Weiteren wirkt sie bei der Erarbeitung des Behandlungsplans mit30

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