Für alle vom Arzt oder von der Ärztin durchgeführten Untersuchungen oder Behandlungengilt die Vermutung, dass sie Pflichtleistungen sind. Das Departementdes Innern hat nach Anhörung der Eidgenössischen Kommission für allgemeineLeistungen und Grundsatzfragen (Leistungs- und Grundsatzkommission)verschiedene ärztliche Pflichtleistungen in der Krankenpflege-Leistungsverordnung(KLV) und <strong>im</strong> Anhang 1 dazu näher definiert. Die KLV ist damit weder einePositiv- noch eine Negativliste, sondern eine blosse Sammlung von Entscheidenbei umstrittenen Leistungen.Wie das KVG in Artikel 33 vorschreibt, müssen die Untersuchungen und Behandlungenwirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Sie müssen zudem auf dasbegrenzt werden, was «<strong>im</strong> Interesse des Versicherten liegt und für den Behandlungszweckerforderlich ist». 77 Wirksam sind die Massnahmen, wenn ihre Wirksamkeitgemäss dem Stand des <strong>medizinischen</strong> Wissens nachgewiesen ist. Zweckmässigbedeutet, dass die Untersuchung oder Behandlung auf den konkretenFall angepasst ist und dass sich ein Heilungserfolg erwarten lässt. Wirtschaftlichheisst: Stehen zwei gleichermassen zweckmässige Behandlungen zur Auswahl,muss die kostengünstigere Variante gewählt werden; gibt es hingegen keineechte Alternative, kann nur ein grobes Missverhältnis zwischen Kosten und Nutzendie Leistungsverweigerung rechtfertigen. 784.11. Leistungserbringer und Wahlfreiheit <strong>im</strong> KVGDas Krankenversicherungsgesetz legt fest, welche Leistungserbringer über dieobligatorische Krankenpflegeversicherung abrechnen können. In der Wahl dieserLeistungserbringer sind die Versicherten aber grundsätzlich frei.Das Gesetz definiert, welche Leistungserbringer für das KVG zugelassen sind:– Ärzte sowie ambulante Einrichtungen der ärztlichen Krankenpflege, Apotheker,Zahnärztinnen, Chiropraktoren und Hebammen;– Spitäler, Geburtshäuser, Pflegehe<strong>im</strong>e und Heilbäder;– Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen (Paramedics),oder Organisationen, die solche Personen beschäftigen: Physiotherapeuten,Ergotherapeutinnen und Ergotherapieorganisationen, Pflegefachleute,Logopäden, Ernährungs- und Diabetesberaterinnen,Spitexorgani sationen;– Abgabestellen für Mittel und Gegenstände, Transport- und Rettungsunternehmensowie Labors.77 Art. 56 Abs. 1 KVG.78 Brigitte Pfiffner Rauber, Das Recht auf Krankheitsbehandlung und Pflege;Schulthess Zürich 2003, S. 142.56
Wer die staatlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf eineZSR-Nummer der SASIS AG. 79Wahl des Leistungserbringers und Kostenübernahme <strong>im</strong>ambulanten BereichDie Versicherten können unter den zugelassenen Leistungserbringern, die fürdie ambulante Behandlung geeignet sind, frei wählen. 80 Der Krankenversichererübern<strong>im</strong>mt die Kosten max<strong>im</strong>al nach dem Tarif, der am Wohn- oder Arbeitsortder versicherten Person oder in deren Umgebung gilt. Fährt der Patient ohnemedizinische Gründe 81 für eine ambulante Behandlung zu weit von seinemWohnort weg, muss er die allfällige Tarifdifferenz zwischen Behandlungsort undWohnort bezahlen. Für die Frage, was zu weit weg ist, gilt bei ambulanten Behandlungennicht die Kantonsgrenze, sondern ein spezieller Umgebungsbegriff.Die massgebliche Umgebung ist grösser oder kleiner je nach Anzahl der ambulantenLeistungserbringer <strong>im</strong> Fachgebiet. Liegen hingegen medizinische Gründevor für eine Behandlung bei einem weiter entfernten Leistungserbringer, so richtetsich die Kostenübernahme nach dem Tarif, der für diesen Leistungserbringergilt. 82Wahl des Leistungserbringers und Kostenübernahme<strong>im</strong> stationären BereichIm Spital hat die Patientin in der Grundversicherung zwar keine freie Arztwahl.Für die stationäre Behandlung akuter Krankheiten (Somatik oder Psychiatrie)oder der stationären Durchführung von Massnahmen der <strong>medizinischen</strong> Rehabilitationkönnen die Versicherten aber seit Einführung der neuen Spitalfinanzierung83 unter jenen Spitälern frei wählen, die auf der Spitalliste ihres Wohnkantonsoder jener des Standortkantons aufgeführt sind (Listenspital). 84 Dasselbe giltsinngemäss für Geburtshäuser. Die Listenspitäler gelten als zugelassen zur Tätigkeitzulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). Der Versichererund der Wohnkanton übernehmen die Vergütung bei stationärer Behandlungin einem Listenspital anteilsmässig 85 , jedoch – ausser es sei medizinisch79 www.sasis.ch; Das Bundesgericht hat den Rechtsanspruch auf Erteilung einer ZSR-Nummergestützt auf die vertragliche Verpflichtung bejaht, mit der ZSR-Nummer abzurechnen.(BGE 132 V 303 vom 27. März 2006, K 139/04).80 Art. 41 Abs. 1 KVG.81 Medizinische Gründe liegen vor bei einem Notfall oder wenn die erforderlichen Leistungennicht angeboten werden: bei ambulanter Behandlung am Wohn- oder Arbeitsort der versichertenPerson oder in deren Umgebung (Art. 41 Abs. 3bis lit. a KVG).82 Art. 41 Abs. 2 KVG.83 Gesetzesrevision in Kraft seit 1.1. 2009, eingeführt per 1.1. 2012.84 Art. 41 Abs. 1bis KVG.85 Art. 41 Abs. 1bis KVG i.V.m. Art. 49a Abs. 1 und 2 KVG; der Kantonsanteil beträgtmindestens 55 Prozent.57
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7.10. Zeugnisse und Berichte im Asy
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8.2. Ärztliche Gutachten für die
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lich ändern, einzelne Belege darau
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Weil die Taggeldversicherung für d
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echnung mit der IV erteilt die Zent
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