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Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag - SAMW

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Zu Beginn einer Weiterbildungsperiode legen Weiterbildner und Weiterzubildendejeweils in einem Weiterbildungsvertrag gemeinsam die zu erreichendenZiele fest. Sie führen zu deren Überprüfung regelmässige Standortgespräche und,insbesondere am Ende einer Weiterbildungsperiode, ein Evaluationsgesprächdurch. Die absolvierte Weiterbildung sowie die Lernfortschritte werden laufendin einem für jedes Fachgebiet separat erstellten e-Logbuch festgehalten. 3 DieFacharztweiterbildung wird an dafür anerkannten Spitälern und Kliniken durchgeführt,die in ein Zertifizierungssystem eingebunden sind. Es ist davon auszugehen,dass die Listen der anerkannten Weiterbildungsstätten sowie das e-Logbuchab 2013 für die Finanzierung der strukturierten Weiterbildung durch die Kantoneeine massgebende Rolle spielen werden.Auf dem Weg zu einem Grundversorgertitel (Allgemeine Innere Medizin, KinderundJugendmedizin, Praktischer Arzt) besteht ein grosses Bedürfnis nach praxisnaherWeiterbildung. Es sind Bestrebungen seitens der betroffenen Berufskreise,der Konferenz der Kantonalen Gesundheitsdirektoren (GDK) und des Bundes <strong>im</strong>Gang, die Praxisassistenz <strong>im</strong> Bereich der Grundversorgung für alle Kandidateneines Grundversorger-Facharzttitels zugänglich zu machen.Neben den eidgenössischen Weiterbildungstiteln verleiht das SIWF zusätzlichSchwerpunkte und Fähigkeitsausweise, die eine Spezialisierung in einem best<strong>im</strong>mtenFachgebiet dokumentieren. Sie spielen für die Qualitätssicherung und teilweiseauch für die Abrechnung von Leistungen zu Lasten der Sozialversicherereine wichtige Rolle.Bilaterale Verträge Schweiz – EUAlle in der EU-Richtlinie 2005/36 aufgeführten Facharzttitel sind in den jeweiligenLändern Europas gegenseitig anerkannt und müssen den Min<strong>im</strong>alstandardsder Richtlinie entsprechen. Zwischen der Schweiz und der EU besteht seit2002 mit dem Freizügigkeitsabkommen ein Staatsvertrag über die gegenseitigeAnerkennung von Berufsqualifikationen. Das Abkommen verweist in seinemAnhang III auf die für die Schweiz anwendbare EU-Richtlinie und listet die eidgenössischenFacharzttitel entsprechend den Fachgebietsrubriken der EU-Richtlinieauf. Das Bundesamt für Gesundheit bzw. dessen Medizinalberufekommission(MEBEKO) muss gestützt auf den Staatsvertrag die in der Richtlinie aufgeführtenDiplome und Facharzttitel automatisch, d.h. ohne Prüfung des konkret absolviertenWeiterbildungscurriculums, anerkennen. Das Gleiche gilt auch für dieAnerkennung von eidgenössischen Diplomen und Titeln in den Mitgliedstaaten3 www.siwf.ch Weiterbildung AssistenzärztInnen e-logbuch.17

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