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Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag - SAMW

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7.10. Zeugnisse und Berichte <strong>im</strong> AsylverfahrenZeugnisse und Berichte <strong>im</strong> Asylbereich werden dann verlangt, wenn es umden Nachweis von Folter oder um die Frage geht, ob ein abgewiesenerAsylbewerber aus <strong>medizinischen</strong> Gründen nicht ins Herkunftsland zurückgeschafftwerden kann.In Asylverfahren ist die Situation zwischen der Ärztin und der zuständigen Asylbehördeaus strukturellen Gründen oft nicht einfach: Das Bundesamt für Migration(BFM) und die Asylrekurskommission haben keinen vertrauensärztlichenDienst, und sie geben selten Gutachten in Auftrag. In der Regel verfassen diebehandelnden Ärzte entweder <strong>im</strong> Auftrag ihrer Patientin oder der BehördenBerichte, 205 die dem Asylrichter bzw. dem BFM als einzige medizinische Entscheidgrundlagezur Verfügung stehen. Für Arztberichte <strong>im</strong> Asylverfahren geltenfolgende Empfehlungen: 206– «Arztberichte <strong>im</strong> Asylverfahren sollen u. E. das Hauptgewicht darauf legen,aktuelle Befunde möglichst präzise und fachlich korrekt zu beschreiben. Abgeleitetaus dieser syndromalen Beschreibung der Befunde können entsprechendeDiagnosen nachvollziehbar gestellt werden. Wenn Krankheiten diagnostiziertwerden, sollen Angaben über die nötige Behandlung hinzugefügtwerden. Die anamnestischen Angaben sind ohne Wertung und ohne weiterenKommentar als Aussagen des Gesuchstellers wiederzugeben. Auf spekulativeÄusserungen zu kausalen Verknüpfungen soll verzichtet werden. Allenfallsmuss die nicht weiter abgestufte Aussage genügen, die erhobenenBefunde seien vereinbar mit den vorgebrachten anamnestischen Angaben.– Falls eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, soll dieses klar unddeutlich festgestellt werden. Mit der Diagnosestellung ist automatisch ebenfallsausgesagt, dass ein Trauma stattgefunden hat. Wie, wann und unter welchenUmständen dieses Trauma vorgefallen ist, stellt der behandelnde Arzt<strong>im</strong> Rahmen der Therapie mit für ihn genügender Sicherheit anhand des Inhaltsvon Intrusionen und Alpträumen problemlos fest. Dass dies für das BFMkeine rechtsgenügende Beweiskraft haben kann, gehört zu den Realitäten desAsylverfahrens.»Oftmals fordert die Asylbehörde die Asylbewerberin auf, Arztberichte auf eigeneKosten in Auftrag zu geben. Nach den allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzenmüssten die Behörden medizinische Fragen von Amtes wegen abklären undauch die Kosten für die notwendigen Arztberichte übernehmen. Dies müsstenaber die Asylbewerber vor dem Asylrichter durchfechten.205 Das Berichtsformular kann von der Website des BFM heruntergeladen werden,www.bfm.admin.ch206 Zit. nach: Thomas Maier, Arztberichte <strong>im</strong> Asylverfahren, SÄZ 6/2006; S. 225 – 29.121

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