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Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag - SAMW

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5.2. FortpflanzungsmedizinDas Fortpflanzungsmedizingesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen dieVerfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung be<strong>im</strong> Menschen angewandtwerden dürfen. Es schützt die Menschenwürde, die Persönlichkeit sowiedie Familie und verbietet missbräuchliche Anwendungen der Bio- und derGentechnologie.Nach dem Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung dürfenVerfahren wie die künstliche Insemination oder die In-vitro-Fertilisation mitEmbryotransfer erstens nur bei verschiedengeschlechtlichen Paaren und zweitensnur zur Überwindung von Unfruchtbarkeit oder zur Vermeidung der Übertragungeiner schweren, unheilbaren Krankheit angewendet werden. Das Geschlecht oderbest<strong>im</strong>mte andere Eigenschaften des Kindes dürfen dabei nicht beeinflusst werden,ausser es ist notwendig, um die Übertragung einer schweren, unheilbarenKrankheit zu vermeiden. Die Prä<strong>im</strong>plantationsdiagnostik ist (noch) verboten.Während die Verwendung gespendeter Samenzellen zulässig ist, sind die Eizellen-und Embryonenspende sowie die Leihmutterschaft generell verboten.Ke<strong>im</strong>zellen und <strong>im</strong>prägnierte Eizellen 139 dürfen max<strong>im</strong>al fünf Jahre konserviertwerden, Embryonen 140 hingegen nicht. Nach dem Gesetz dürfen zudem pro Behandlungszyklusder Frau nur so viele <strong>im</strong>prägnierte Eizellen zu Embryonen entwickeltwerden, als zur Herbeiführung einer Schwangerschaft erforderlich sind,höchstens aber drei.Selbstverständlich dürfen Verfahren der Fortpflanzungsmedizin nur angewandtwerden, wenn eine schriftliche Einwilligung des umfassend aufgeklärten Paaresvorliegt; dies gilt auch für die künstliche Insemination.Die Anwendung von Fortpflanzungsmedizinverfahren, die Konservierung vonKe<strong>im</strong>zellen und <strong>im</strong>prägnierten Eizellen sowie die Vermittlung von Samenzellenbedürfen einer Bewilligung des jeweiligen Kantons. 141Das Fortpflanzungsmedizingesetz wird derzeit überarbeitet. Im Wesentlichen solldas Verbot der Prä<strong>im</strong>plantationsdiagnostik durch eine Zulassung unter strengenVoraussetzungen ersetzt werden. Die Gesetzesänderung wird nicht vor 2015 inKraft treten.139 Imprägniert ist eine Eizelle, wenn sie zwar befruchtet ist, die Kernverschmelzung aber nochnicht stattgefunden hat.140 Der Embryo wird gesetzlich als die Frucht von der Kernverschmelzung bis zum Abschlussder Organentwicklung definiert.141 Keine Bewilligung ist nötig für die künstliche Insemination mit Samenzellen des Partners.76

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