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Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag - SAMW

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Einige SondersituationenFolgende Situationen sind in der Praxis geläufig, aber <strong>im</strong> Gesetz bisher nicht ausdrücklichgeregelt:– Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr bei Patientinnen <strong>im</strong> Wachkoma bzw. mit persistierendemvegetativem Status (PVS): Ohne gegenteilige Anordnung in einer Patientenverfügungist gemäss <strong>SAMW</strong>-Richtlinien ein klinisch stabiler Patientadäquat zu ernähren und mit Flüssigkeit zu versorgen. Be<strong>im</strong> Auftreten vonKomplikationen (z.B. einer Lungenentzündung) ist der Verzicht auf lebensverlängerndeMassnahmen gerechtfertigt, wenn dies dem in einer Patientenverfügungniedergelegten Willen des Patienten entspricht oder die vertretungsberechtigtePerson ihr Einverständnis dazu gibt.– Ein dementer Patient verweigert zunehmend die Nahrungs-, evtl. auch die Flüssigkeitsaufnahme:Gemäss <strong>SAMW</strong>-Richtlinien ist, nach zumutbarer Diagnostikzum Ausschluss einer behandelbaren Störung (Schluckstörung, gastrointestinalePathologie), ein solches Verhalten als verbindliche Willens äus serung zurespektieren und auf das Legen einer PEG-Sonde zur Zwangsernährung zu verzichten.– Versetzen einer terminalen Patientin in ein kontinuierliches, tiefes Koma bis zumTode (palliative Sedierung): Dies ist gemäss <strong>SAMW</strong>-Richtlinien erlaubt, wenneine Symptomkontrolle nicht anders erzielt werden kann und diese Massnahmemit dem Patienten besprochen oder in einer Patientenverfügung gewünschtwurde. Eine Patientin darf aber nicht in ein kontinuierliches Komaversetzt werden, um damit gewollt den Tod herbeizuführen. Dann nämlichwürde der Bereich der indirekten Sterbehilfe verlassen und eine aktive, strafbareFremdtötung vorliegen.– Sedierung eines zerebral schwerst und irreversibel geschädigten Patienten mit nochnicht vollständig erloschenem eigenem Atemantrieb vor Extubation: Gemäss<strong>SAMW</strong>-Richtlinien 151 ist dies dann erlaubt, wenn der Tod der Patientin absehbarist.– Verzicht auf bzw. Einstellen einer Rean<strong>im</strong>ation bei Herzkreislaufstillstand (do notresuscitate order): Es ist umstritten, inwieweit der Entscheid, nicht zu rean<strong>im</strong>ieren,mit dem Patienten und / oder der vertretungsberechtigten Person abgesprochenwerden muss. Die <strong>SAMW</strong> hat hierzu Richtlinien ausgearbeitet. 152Ein Verzicht auf den «informed consent» könnte rechtlich insbesondere dannbegründet werden, wenn die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Rean<strong>im</strong>ationverschwindend klein erscheint (futile treatment).151 «Palliative Care», medizin-ethische Richtlinien der <strong>SAMW</strong>.152 «Rean<strong>im</strong>ationsentscheidungen», medizin-ethische Richtlinien der <strong>SAMW</strong>.83

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