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Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag - SAMW

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9.4. Der unzufriedene PatientWie kann eine Ärztin einen Patienten beraten, der mit einer Behandlung nichtzufrieden ist? Es gibt verschiedene Wege und Institutionen mit je spezifischenZuständigkeiten und Vor- und Nachteilen.Jede kantonale Ärztegesellschaft hat eine Ombudsperson eingesetzt, die vermittelnkann.Bei vermuteten Verstössen gegen das FMH-Standesrecht kann sich die Patientinan die zuständige Standeskommission wenden. Zuständig ist je nach Basismitgliedschaftdes betroffenen Arztes die Standeskommission der kantonalen Ärztegesellschaft,des VSAO oder des VLSS. Die grösseren öffentlichen Spitäler führenzudem je eine eigene Stelle für Patientenbeschwerden.Patienten können sich mit ihren Beschwerden auch an die Kantonsärztin bzw.die kantonale Gesundheitsdirektion wenden. Je nach Kanton gibt es besondereSchlichtungs- oder Untersuchungsgremien, an welche die Gesundheitsdirektionverweisen wird.Bei gravierenden Verstössen, beispielsweise einer groben Missachtung des Patientengehe<strong>im</strong>nissesoder gar sexuellen Übergriffen, stellt sich für die Patientin dieFrage, ob sie Strafanzeige machen soll. Sie kann sich zwar <strong>im</strong> Strafverfahren als Zivilklägerineinbringen, hat aber nur beschränkten Einfluss auf das Verfahren; sieist sozusagen mehr Objekt als Subjekt des Strafprozesses. Erfahrene Patientenberaterraten oft eher zur Anzeige gegenüber der Standeskommission und/oder derGesundheitsdirektion (auch wenn die Patientin auch in diesem Fall keine formelleParteistellung hat). 220Der unzufriedene Patient will die Rechnung nicht bezahlenEs kommt vor, dass der Patient die Arztrechnung nicht bezahlen will, weil er mitdem Behandlungsergebnis nicht zufrieden ist. Rechtlich gesehen schuldet derPatient die Bezahlung auch dann, wenn der erwartete Behandlungserfolg nichteintritt oder er andere Meinungsverschiedenheiten hat mit seinem Arzt. DenPatienten zu betreiben oder vor Zivilgericht einzuklagen ist zwar grundsätzlichmöglich. Vorzuziehen ist ein Gespräch mit dem säumigen Patienten oder allenfallsdie Vermittlung durch eine Ombudsperson der kantonalen Ärztegesellschaft.220 Die Frage der Parteistellung für Patientinnen <strong>im</strong> Zusamenhang mit Standesverfahren wegenMissbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses ist für die Ärztekammer <strong>im</strong> April 2013 traktandiert.134

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