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Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag - SAMW

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ist es in erster Linie auch für die medizinische Versorgung verantwortlich. Bei Behandlungsfehlernkann der Patient aber neben dem Spital als seinem Vertragspartnerauch die fehlbare Ärztin wegen unerlaubter Handlung belangen; diesfallsmuss allerdings das Spital seine Arbeitnehmer von Schadenersatzpflichtenfreihalten (vgl. Kap. 9.1.).Bezüglich der Behandlungspflicht gilt dasselbe wie für den frei praktizierendenArzt (vgl. oben). Vorbehalten bleibt auch hier aber neben dem kantonalen Rechtein allfälliger Vertrag des Spitals mit dem Kanton (Leistungsauftrag).Die Behandlung <strong>im</strong> Pflegehe<strong>im</strong>Bewohner von Pflegeeinrichtungen schliessen mit dem He<strong>im</strong> einen Betreuungsvertragab, der Auskunft darüber gibt, welche Leistungen die Einrichtung <strong>im</strong> Bereichder Pflege und Betreuung erbringt. 33 Ärztliche Leistungen werden vomBetreuungsvertrag nicht erfasst. Die ärztliche Grundversorgung der Bewohnererfolgt – je nach Entscheid des Patienten – entweder durch einen He<strong>im</strong>arzt oderdurch eine Belegärztin. He<strong>im</strong>ärzte können als Angestellte oder <strong>im</strong> Auftragsverhältnistätig sein. Ihre Aufgaben ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag oder einerHe<strong>im</strong>arztvereinbarung. Für die Belegärzte gelten die gleichen auftragsrechtlichenRegeln wie für frei praktizierende Ärzte.In Wohn- und Pflegeeinrichtungen ist sowohl das He<strong>im</strong>arzt- als auch das Belegarztmodellanzutreffen. Während <strong>im</strong> Spital die Arztwahl normalerweise eingeschränktist, ist <strong>im</strong> Pflegehe<strong>im</strong> ein reines He<strong>im</strong>arztmodell unzulässig. Im Pflegehe<strong>im</strong>ist die freie Arztwahl als Aspekt der persönlichen Freiheit gewährleistet. 34Die Bewohner dürfen sich auch weiterhin durch ihre Hausärztin behandeln lassen.Dieser Unterschied zum Spital wird damit begründet, dass den persönlichenBedürfnissen und Lebensgewohnheiten <strong>im</strong> Pflegehe<strong>im</strong> ein höherer Stellenwertzukommt, da der Aufenthalt regelmässig nicht nur von vorübergehender Naturist. Die Einrichtungen dürfen vom Grundsatz der freien Arztwahl nur abweichen,wenn wichtige Gründe vorliegen.33 Gemäss Art. 382 Abs. 1 ZGB muss bei urteilsunfähigen Personen ein schriftlicherBetreuungsvertrag abgeschlossen werden.34 Art. 386 Abs. 3 ZGB.38

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