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Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag - SAMW

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Patientenpflichten <strong>im</strong> Rahmen einer BehandlungDer Behandlungsvertrag bzw. der Spitaleintritt schafft Rechte und Pflichten aufbeiden Seiten, d. h. be<strong>im</strong> Leistungserbringer und bei der Patientin. Die Patientinoder an ihrer Stelle der Versicherer ist verpflichtet, eine korrekte Arzt- oder Spitalrechnungfristgerecht zu bezahlen. Der Patient ist angehalten, der Ärztin dienotwendigen Auskünfte über sich und sein Leiden zu erteilen. 35 Er muss zudem<strong>im</strong> Spital die Hausordnung respektieren, sich an die Weisungen des Personals haltenund muss generell auf andere Patienten und das Personal Rücksicht nehmen.VerjährungsfristenPrivatrechtliche Honorarforderungen verjähren binnen fünf Jahren. 36 Rechnungenfür Zusatzversicherungen muss der Patient aber innert zwei Jahren einreichen– also muss der Arzt hier vorher Rechnung stellen. Sonst riskiert er, seinenHonoraranspruch für die zusatzversicherten Behandlungen zu verlieren. Fürdie öffentlich-rechtlichen Forderungen ist die Verjährungsfrist <strong>im</strong> kantonalenRecht geregelt.Haftpflichtansprüche gegen Ärzte und Privatspitäler aus dem Behandlungsvertragverjähren mit Ablauf von zehn Jahren. 37 Ausservertragliche Haftpflichtansprücheverjähren <strong>im</strong> Privatbereich ein Jahr ab dem Tag, an dem der GeschädigteKenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangthat, jedenfalls aber nach zehn Jahren vom Tage der schädigenden Handlung angerechnet. 38 Im öffentlichen Bereich verjähren Haftpflichtansprüche meist nachkürzerer Frist (<strong>im</strong> kantonalen Recht geregelt, einige Kantone kennen ein kurzeVerwirkungsfrist nach Kenntnis des Fehlers). (Siehe zur Haftpflicht auch Kap.9.2.)35 Obliegenheiten sind Pflichten, die nicht direkt rechtlich eingeklagt werden können. Ein Patient,der eine Obliegenheit verletzt, muss deswegen keinen Schadenersatz bezahlen, kann aber seinenSchadenersatzanspruch gegenüber dem Arzt teilweise oder vollständig verlieren, wenn er ihm einewichtige Information verschwieg.36 Art. 128 Ziff. 3 OR.37 Art. 127 OR.38 Art. 127 OR.39

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