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Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag - SAMW

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ihrer Verwirklichung so schwer auf dessen Leben auswirken würden, dass eineAufklärung gerechtfertigt ist. Unterlässt der Arzt die Aufklärung über ein Risikound verwirklicht sich dieses dann, kann er sich haft- und strafbar machen, selbstwenn die Behandlung an sich sorgfältig war. Ist ein Eingriff hingegen medizinischnicht indiziert, etwa weil der Eingriff allein aus ästhetischen Gründen erfolgt,muss der Arzt möglichst über alle Risiken aufklären.Wenn die Patientin zu erkennen gibt, dass sie mehr oder weniger erfahren möchte,kann und soll dieser Wunsch respektiert werden; ein Verzicht der Patientin auf dieAufklärung <strong>im</strong> üblichen Umfang soll in der Krankengeschichte notiert werden.Neben diesen juristischen Aspekten hat die Aufklärung auch für die Medizinselbst eine grosse Bedeutung. Sie dient der Vertrauensbildung und dem Sicherheitsgefühlder Patientin. Eine gute Aufklärung dürfte damit auch die Erfolgschanceneiner Behandlung erhöhen.Inhalt der AufklärungDie Konzentrations- und Aufnahmefähigkeit der Patienten ist krankheitsbedingtoft eingeschränkt. Der Arzt muss den «Patienten in klaren, verständlichen Wortenund so vollständig wie möglich» über die Behandlung aufklären. 41 Die Patientinmuss über alle Umstände informiert werden, «die <strong>im</strong> Hinblick auf dievorgesehenen <strong>medizinischen</strong> Massnahmen wesentlich sind, insbesondere überderen Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten,über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternativeBehandlungsmöglichkeiten». 42 Falls es sich um eine nichtetablierte Behandlunghandelt, muss auch darüber informiert werden. Der Arzt hat seinen Patientenauch über Behandlungsalternativen aufzuklären, falls solche existieren. Gibt esAlternativen, muss der Patient entscheiden, welche Behandlung durchgeführtwird. Die Wahl der Operationsmethode liegt aber <strong>im</strong> Ermessen des Arztes.Das Bundesgericht hat 1999 wie folgt präzisiert: «Die Aufklärung ist ein Austauschzwischen Arzt und Patient. Sie verlangt nach einer beidseitigen Mitwirkung. EinPatient, der aufgrund seines Vorwissens gegen eine best<strong>im</strong>mte BehandlungsartBedenken hat, kann sich über Alternativen näher erkundigen. Tut er dies nichtoder nicht mit dem nötigen Nachdruck, so trifft ihn für sein Aufklärungsdefizitzumindest eine Mitverantwortung.» 43Die Patientin muss auch die nötigen Verhaltensanweisungen erhalten. Darf sienoch Auto fahren? Muss sie unbedingt auf die Einnahme von weiteren nicht ärztlichverordneten Medikamenten auf eigene Initiative verzichten? So verpflichtete41 BGE 119 II 45642 BGE 124 IV 258 E. 2; BGE 117 Ib 197 E. 2a; Art. 7 und Art. 10 Abs. 2 BV; Art. 28 ZGB; Art. 377 Abs.2 ZGB; Art. 398 OR; Art. 122 ff. StGB; Art. 5 Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin;Art. 10 Standesordnung.43 Nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtes vom 8. April 1999.41

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