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Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag - SAMW

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Heikle Informationen sind an den beratenden Arzt des privaten Taggeldversicherersbzw. die Vertrauensärztin der Krankenkasse als Taggeldversicherer 183 zu richten.Die Privatversicherer haben keinen gesetzlich definierten Vertrauensarzt: SogenannteCase-Manager sind keine Vertrauensärzte oder beratenden Ärzte. Aberdie Grundsätze des Datenschutzgesetzes verlangen nach Auffassung der FMH,dass auch be<strong>im</strong> privaten Taggeldversicherer heikle medizinische Informationen,deren Bewertung ärztliches Wissen braucht, in verschlossenem Briefumschlag anden beratenden Arzt zur Beurteilung zugestellt werden können.Für das Ausstellen von Zeugnissen und Berichten gibt es keinen vereinbarten Tarif– es gilt der freie Markt. Im Zweifelsfall ist der Tarif also vorher zu vereinbaren.Bei den seltenen Taggeldversicherungen nach KVG ist hingegen gemäss TAR-MED abzurechnen.7.7. Berichte und Abrechnung in der KrankenversicherungDie Krankenkasse muss die «notwendigen» Informationen erhalten.Zentral für den Datenschutz ist die Filterfunktion des Vertrauensarztes.Die notwendigen InformationenAlle Sozialversicherungsgesetze des Bundes (KVG, UVG, MVG, IVG) enthalten eingesetzliches Informationsrecht des Sozialversicherers. Allerdings ist dieses Recht<strong>im</strong>mer auf jene Informationen begrenzt, «die der Versicherer benötigt, um seineAufgabe zu erfüllen». Dazu gehören «Angaben, um Leistungsansprüche zu beurteilensowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen andererSozialversicherungen zu koordinieren, ein Rückgriffsrecht gegenüber einemhaftpflichtigen Dritten geltend zu machen oder Statistiken zu führen». 184 WelcheInformationen der Krankenversicherer tatsächlich benötigt, und wer sie innerhalbder Kasse bearbeiten darf, hängt also von der konkreten Fragestellung ab:– Geht es um die Überprüfung der <strong>medizinischen</strong> Indikation der Behandlung,sollte die Vertrauensärztin entscheiden, was sie wissen muss. (Es ist nach Auffassungder FMH nicht sinnvoll, dass die Administration dem Arzt Fragen füreinen Bericht an den Vertrauensarzt stellt, die aus Sicht des Vertrauensarztesunnötig sind.)– Der Krankenversicherer darf gemäss Bundesgericht auch stichprobenweiseUnterlagen an den Vertrauensarzt herausverlangen, <strong>im</strong> konkreten Gerichtsfallden Pflegebericht und die Vitalzeichenkontrolle des Pflegehe<strong>im</strong>s. Gemäss183 Urteil des Bundesgerichts K 121/03 vom 10. August 2004 E. 5.184 Art. 84 KVG – die Aufzählungen in UVG, MVG, IVG sind ähnlich, aber nicht gleich.111

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