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Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag - SAMW

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(Art. 433 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung schränkt die Bewegungsfreiheitder betroffenen Person ein, hat aber – anders als etwa die umfassende Beistandschaft– keine Auswirkungen auf deren Handlungsfähigkeit.Wird eine Person zur <strong>medizinischen</strong> Behandlung einer psychischen Störung ineine psychiatrische Klinik eingewiesen, so hat der behandelnde Arzt gemäss Art.433ff ZGB unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauenspersonzwingend einen schriftlichen Behandlungsplan zu erstellen. Dieser istvor Beginn der Behandlung der betroffenen Person zur Zust<strong>im</strong>mung zu unterbreiten.Verweigert die betroffene Person die Zust<strong>im</strong>mung oder kann sie mangelsUrteilsfähigkeit nicht zust<strong>im</strong>men, so kann die Chefärztin oder der Chefarzt derAbteilung unter restriktiven Voraussetzungen die <strong>im</strong> Behandlungsplan vorgesehenenMassnahmen auch gegen den Willen des Betroffenen anordnen.3.5. Die Behörden des ErwachsenenschutzesDas neue Erwachsenenschutzrecht sieht zu seiner Umsetzung verschiedene Behördenvor. Zentrale Bedeutung kommt der Erwachsenenschutzbehörde und derenAufsichtsbehörde zu. Daneben umschreibt das Erwachsenenschutzrecht best<strong>im</strong>mteFunktionen, namentlich das Amt des Beistands. Ferner sind gewisseAufgaben den Gerichten zugewiesen.Die Erwachsenenschutzbehörde ist eine interdisziplinär zusammengesetzte Fachbehörde,die von den Kantonen eingesetzt wird (Art. 440 ZGB). Sie besteht aus mindestensdrei Mitgliedern und entscheidet in der Regel als Kollegialbehörde. DieErwachsenenschutzbehörde n<strong>im</strong>mt bei der Umsetzung des Erwachsenenschutzrechtseine Schlüsselstellung ein. Sie prüft, ob zum Schutz einer hilfsbedürftigenPerson eine Beistandschaft errichtet werden muss, best<strong>im</strong>mt die Art der Beistandschaft,ernennt einen Beistand und umschreibt dessen Aufgaben. Sie überwachtden Beistand und schreitet ein, wenn die Interessen der verbeiständetenPerson gefährdet sind. Wichtige Aufgaben kommen der Erwachsenenschutzbehördeaber auch <strong>im</strong> Zusammenhang mit den nichtbehördlichen Massnahmenzu. So hat sie etwa den Vorsorgeauftrag auf seine Gültigkeit hin zu untersuchen,ihn auszulegen und nötigenfalls zu ergänzen, oder sie hat auf Antrag hin zu überprüfen,ob der Patientenverfügung entsprochen wird.Die Aufsichtsbehörde überwacht die Tätigkeit der Erwachsenenschutzbehörde undsorgt für eine korrekte, einheitliche Rechtsanwendung (Art. 441 ZGB). Sie schreitetvon Amtes wegen ein, wenn sie Kenntnis von fehlerhaftem Tun oder Unterlassender Erwachsenenschutzbehörde erlangt. Im Rahmen der allgemeinen Aufsichtvermag die Aufsichtsbehörde Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde<strong>im</strong> Einzelfall nicht zu korrigieren. Zur Neubeurteilung ist einzig das zuständigeGericht <strong>im</strong> Beschwerdeverfahren berechtigt. Die Kantone best<strong>im</strong>men die Aufsichtsbehördeund deren Organisation.31

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