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Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag - SAMW

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lich Beistand leisten. Sind mehrere Personen gleichen Ranges vertretungsberechtigt,so darf der gutgläubige Arzt davon ausgehen, dass jede <strong>im</strong> Einverständnismit den anderen handelt.Die vertretungsberechtigte Person hat nach dem mutmasslichen Willen des Urteilsunfähigenund den objektiven Interessen über die zu treffenden <strong>medizinischen</strong>Massnahmen zu entscheiden. Während der Arzt eine in einer Patientenverfügungniedergelegte Anordnung in Bezug auf eine medizinische Massnahmeunter gewissen Voraussetzungen nicht zu befolgen hat, ist er an die Entscheidungdes Vertretungsberechtigten grundsätzlich gebunden. Sind allerdings die Interessender urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so best<strong>im</strong>mtdie Erwachsenenschutzbehörde auf Antrag des Arztes oder einer anderen nahestehenPerson oder von sich aus einen anderen Vertretungsberechtigten.Der Arzt ist verpflichtet, bei der Behandlung Urteilsunfähiger einen Behandlungsplanzu erstellen und ihn den laufenden Entwicklungen regelmässig anzupassen(Art. 377 ZGB). Der Behandlungsplan ist mit der vertretungsberechtigten Personzu besprechen und zu erläutern, sodass diese in der Lage ist, ihre informierte Zust<strong>im</strong>mungzur Behandlung zu erteilen. Die betroffene Person ist so weit wie möglichin die Entscheidfindung mit einzubeziehen.3.3. Aufenthalt in Wohn- und PflegeeinrichtungenUm den Schutz urteilsunfähiger Personen in Wohn- oder Pflegeeinrichtungenzu gewährleisten, ist es gemäss neuem Recht zwingend, bei längerem Aufenthalteinen schriftlichen Betreuungsvertrag abzuschliessen (Art. 382ff ZGB). Der Vertragregelt die Leistungen, welche die Wohn- oder Pflegeeinrichtung zu erbringenhat. Medizinische Leistungen sind nicht Inhalt des Betreuungsvertrags. ZumVertragsabschluss berechtigt ist diejenige Person, die zur Vertretung bei <strong>medizinischen</strong>Massnahmen befugt ist.3.4. Behördliche MassnahmenBehördliche Massnahmen des Erwachsenenschutzes haben das Wohl und dieInteressen von schutz- und hilfsbedürftigen Personen sicherzustellen. Sie sindnur dann anzuordnen, wenn die Umgebung des Betroffenen nicht genügendSchutz bieten kann, z.B. durch Hilfeleistungen der Familie oder anderer nahestehenderPersonen. Behördliche Massnahmen müssen zwecktauglich sein, so wenigwie möglich in die Rechtsstellung der schutzbedürftigen Personen eingreifenund zumutbar sein. Dabei wird zwischen amtsgebundenen Massnahmen (Beistandschaften)und nicht amtsgebundenen Massnahmen (eigenes Handeln derErwachsenenschutzbehörde und fürsorgerische Unterbringung) unterschieden.29

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