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Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag - SAMW

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Behandlungsauftrags, der Umgang mit umstrittenen Heilverfahren, die Transparenzbei Gutachten, die Aufklärungspflicht, Werbung und Medientätigkeit,Betreuung von Sportlern oder die KG-Führung. Auch die meisten medizin-ethischenRichtlinien der <strong>SAMW</strong> sind durch Aufnahme in die Standesordnung Teildes ärztlichen Standesrechts geworden.Die Standesordnung enthält zudem Best<strong>im</strong>mungen über die kollegiale Zusammenarbeit:So sollen sich Kollegen gegenseitig über Befunde und Behandlunginformieren, wenn sie gemeinsam an einer Behandlung beteiligt sind und soweitdas Einverständnis des Patienten vorliegt. Nötige Kritik soll sachlich geäussertwerden.Verstösse gegen die FMH-Standesordnung werden auf Anzeige erstinstanzlichdurch die Standeskommission der kantonalen Ärztegesellschaft bzw. des VSAOoder des VLSS geahndet. 9 Auch der staatliche Richter zieht Best<strong>im</strong>mungen desFMH-Standesrechts zur Interpretation der Berufspflichten gemäss MedBG heran,soweit sie ihm angemessen erscheinen. 10NothilfepflichtWer «einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft,obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte», macht sichstrafbar. 11 Wer be<strong>im</strong> Wandern <strong>im</strong> Gebirge auf einen Verletzten am Wegrand stösst,ist nothilfepflichtig. Massgeblich für das Zumutbare sind unter anderem dieKenntnisse und Fertigkeiten zur Nothilfe. Die Nothilfepflicht der Ärztinnen undÄrzte geht somit weiter als die des Laien. Diese allgemeine Nothilfepflicht hängtnicht davon ab, ob die Ärztin oder der Arzt «<strong>im</strong> Dienst» ist oder nicht. Es kommtauch nicht darauf an, ob sie eine Berufsausübungsbewilligung haben. Selbstverständlichmuss auch bei der Nothilfe sorgfältig gehandelt werden. In der Schweizmusste aber bisher niemand Angst haben vor Schadenersatzforderungen wegendes Vorwurfs, er habe falsche Nothilfe geleistet. Weil es sich um eine allgemeineBürgerpflicht handelt, wäre ein Behandlungsfehler von der privaten Haftpflichtversicherungzu übernehmen – die Ärztin braucht wegen der Nothilfepflichtkeine eigene Berufshaftpflichtversicherung.9 Die Zuständigkeit hängt davon ab, wo der Arzt oder die Ärztin Basismitglied ist.10 So hat das Verwaltungsgericht des Kantons Waadt am 15. Mai 2007 einen Arzt trotz EPO-Abgabefreigesprochen, weil die FMH-Standesordnung vor 2001 noch keine explizite Antidoping-Best<strong>im</strong>mungenthielt.11 Art. 128 StGB, Unterlassung der Nothilfe: Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einemMenschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständennach zugemutet werden könnte, wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert,wird mit Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe bestraft.21

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