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Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag - SAMW

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nalpräparates, muss dies auf dem Rezept handschriftlich und deutlich vermerktwerden: «aus <strong>medizinischen</strong> Gründen nicht substituieren». Dieser Hinweis zeigtder Apothekerin bzw. dem Apotheker an, dass eine Substitution ausgeschlossenist. (Der Vermerk «sic» genügt nicht.) Der Arzt oder die Ärztin muss ausserdemauf der Rechnung einen Hinweis anbringen, dass die Verschreibung des Originalpräparatesmedizinisch begründet ist. 111Gebot der Weitergabe von Vergünstigungen versus Verbotgezielter EinkaufspolitikIm Arzne<strong>im</strong>ittelbereich setzt das BAG nur noch den Ex-Factory-Preis und denHöchstpreis für den Patienten fest. Zwischen Hersteller, Grossist und Detaillistsoll hingegen der Markt spielen.Gemäss Art. 33 <strong>im</strong> HMG dürf(t)en Rabatte den Entscheid, welche Medikamenteabgegeben oder verschrieben werden, nicht beeinflussen – obschon Arzt, Ärztenetzwerkund Spital mit gezieltem Einkauf Kosten <strong>im</strong> Gesundheitswesen sparenkönnen. Ziel des KVG ist hingegen eine günstige Versorgung bei guter Qualität. 112Gemäss Art. 56 Abs. 3 KVG darf der Leistungserbringer seinen Einkaufsentscheiddurchaus auch vom Preis abhängig machen; er muss bloss den gewährten Rabattoder die Vergünstigung an die Patienten bzw. die Krankenversicherer weitergeben.Hier kollidieren die Regeln des HMG 33 und des KVG 56 noch miteinander.Der Bundesrat schlägt in der aktuellen Revision des HMG vor, dass Rabatte künftigauch <strong>im</strong> HMG dann zulässig sind, wenn sie transparent gemacht und an dieKonsumenten oder Versicherer weitergegeben werden. 1134.15. Tarifrecht und Verfahren bei Streitigkeiten <strong>im</strong> KVGVersicherer und Leistungserbringer legen die Tarife für die Leistungenin Verträgen fest. Diese müssen in der Folge von den Behörden genehmigtwerden. Das KVG legt fest, wie bei Tarifstreitigkeiten zu verfahren ist.Einzelleistungstarife müssen auf einer gesamtschweizerischen Tarifstruktur beruhen(TARMED). 114 Seit Januar 2012 müssen die Akutspitäler ihre stationärenBehandlungen ebenfalls nach schweizweit einheitlichen Fallpauschalen (Swiss-DRG) abrechnen. 115111 Kommentar zu den Verordnungsänderungen vom 9. November und12. Dezember 2005 des Bundesamts für Gesundheit.112 Art. 43 KVG.113 Art. 57b des HMG-Revisionsentwurfs vom 7. 11. 2012.114 Art. 43 Abs. 5 KVG.115 Art. 49 Abs. 1 KVG.65

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