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Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag - SAMW

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Berichte und Abrechnung <strong>im</strong> MVGWenn ein Arzt eine Gesundheitsschädigung behandelt, die möglicherweise <strong>im</strong>Zusammenhang mit einem geleisteten Militärdienst steht, so muss er diese gemässMilitärversicherungsgesetz der Suva melden. Kommt ein Arzt dieser Meldepflichtnicht nach, haftet er für die Folgen.Auch das MVG kennt keinen gesetzlich definierten Vertrauensarzt – es gilt sinngemässdasselbe wie <strong>im</strong> UVG. Die Rechnung des Leistungserbringers wird vonder Suva bezahlt; für den Versicherten gibt es weder Franchise noch Selbstbehalt.Berichte und Abrechnung <strong>im</strong> IVG 196Seit Januar 2008 gibt es <strong>im</strong> Rahmen der 5. IV-Revision ab 30 Tagen Arbeitsunfähigkeitdie Möglichkeit der sogenannten Früherkennung und von Frühintegrationsmassnahmen.Damit soll der Arbeitsplatzverlust verhindert werden. ZurAbklärung einer Frühintegration kann sich der Versicherte selbst melden; dieMeldung kann aber auch durch Dritte, etwa den Arzt, die Arbeitgeberin oder denTaggeldversicherer erfolgen – auch gegen den Willen des Arbeitnehmers.Die Versicherten müssen schon <strong>im</strong> Hinblick auf die Frühintegrationsmassnahmendie Ärzte nicht nur ermächtigen, Auskünfte zu erteilen, sondern auch «alleUnterlagen zur Verfügung stellen, die für die Abklärung <strong>im</strong> Rahmen der Früherfassungerforderlich sind». 197Von der Meldung zur Frühintegration zu unterscheiden ist die formelle Anmeldungfür Integrationsmassnahmen, sobald die betroffene Person «von Invaliditätbedroht» ist. Für Umschulungsmassnahmen reicht eine prognostizierte Erwerbsunfähigkeitvon 20 %.Es ist Aufgabe des RAD-Arztes, die verbleibende Arbeitsfähigkeit zuhanden derIV festzustellen.Gemäss ATSG ist die Erwerbsunfähigkeit der ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeitenauf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt,wobei die Erwerbsunfähigkeit durch Beeinträchtigung der körperlichen,geistigen oder psychischen Gesundheit verursacht wird und nach zumutbarer Behandlungund Eingliederung verbleibt. 198 Seit 2008 wurde das ATSG zudem umfolgenden Absatz ergänzt: «Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeitsind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung196 Vgl. zur 5. IV-Revision die Beitrage von S. Ritler, 5. IVG-Revision: neue Instrumente förderndie Eingliederung, Schweiz. Ärztezeitung 8/2008; S. 310f, sowie Hanspeter Kuhn, Zuckerbrotund …, Schweiz. Ärztezeitung 8/2008; S. 312 – 16.197 Art. 3c Abs. 3 IVG.198 Art. 7 Abs. 2 ATSG.118

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