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Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag - SAMW

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BetreibungenWill der Arzt einen Fall dem Inkassobüro übergeben oder eine Patientin betreiben,braucht es nur wenig Angaben. Das Bundesgericht hatte in einem Fall entschieden,dass ein Anwalt, der <strong>im</strong> Inkassoauftrag oder <strong>im</strong> Betreibungsbegehrenausschliesslich die Personalien seines Klienten sowie als Forderungsgrund «Rechnungvom …» und den Betrag angab, das Berufsgehe<strong>im</strong>nis nicht verletzte. Grundsätzlichmüsste diese Rechtsprechung auch auf Ärztinnen angewendet werden. 194Das Berufsgehe<strong>im</strong>nis kann bereits dann verletzt werden, wenn bekannt gegebenwird, dass ein Behandlungsvertrag mit einem best<strong>im</strong>mten Patienten besteht.Werden nur die oben beschriebenen Angaben gemacht, geht aus ihnen nichthervor, ob die Forderung auf einem Behandlungsvertrag beruht. Wenn weitergehendeAngaben wie «Behandlung vom …» gemacht werden, wird das Berufsgehe<strong>im</strong>nissicher verletzt. Der Arzt, der sich vom Patienten vorgängig schriftlichvom Berufsgehe<strong>im</strong>nis entbinden lässt, verletzt dieses nicht. Diese Einwilligungkann jedoch jederzeit zurückgezogen werden. Verschiedene Kantone sehen vor,dass die Ärztin zur Durchsetzung von Forderungen von Gesetzes wegen vomBerufsgehe<strong>im</strong>nis befreit ist. In den übrigen Kantonen herrscht eine uneinheitlichePraxis, was die behördliche Befreiung vom Berufsgehe<strong>im</strong>nis angeht. Weilder damit verbundene Aufwand gross, und es unproblematisch ist, eine Forderungseingabemit min<strong>im</strong>alen Angaben zu machen, wird dieses Vorgehen wieoben beschrieben empfohlen. Allerdings darf nicht vergessen werden, dass dieEntbindung vom Berufsgehe<strong>im</strong>nis <strong>im</strong> Laufe des Betreibungsverfahrens unerlässlichwird, weil dann präzisere Angaben zur Forderung gemacht werden müssen.Versäumte KonsultationWenn ein Patient zur vereinbarten Konsultation nicht erscheint, stellt sich dieFrage ob das Honorar geschuldet ist. Wenn der Patient objektiv verhindert undsein Ausbleiben somit unverschuldet war, muss der Arzt das Risiko tragen undkann nichts in Rechnung stellen. In jedem Fall muss der Arzt versuchen, denSchaden möglichst klein zu halten. Er muss die Zeit so gut wie möglich andersnutzen, kann vielleicht einen anderen Patienten vorziehen oder administrativeArbeiten erledigen. Rechtlich kommt es <strong>im</strong>mer auf den konkreten Fall an. Fälltreservierte Untersuchungszeit in einem MRI aus, erscheint der Schaden offensichtlich– umgekehrt sieht es wohl bei einem Arzt aus, der eine sowieso überfüllteSprechstunde hatte und letztlich froh ist, dass er nicht noch später nachHause kommt. 195194 Vgl. Robert Gmür, Ärztliches Berufsgehe<strong>im</strong>nis und Inkasso von Honorarforderungen,SÄZ 34/2004; S.1758 – 62.195 «Der Patient hat sich für einen zeitaufwendigen Eingriff angemeldet», Fellmann Walter, Arzt unddas Rechtsverhältnis zum Patienten in: Arztrecht in der Praxis, 2007, S. 145.116

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