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Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag - SAMW

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4.10. Grundprinzipien der obligatorischenKrankenpflegeversicherungIn der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist die gesamte Wohnbevölkerungversichert. Anders als beispielsweise in der Unfallversicherung ist in derobligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht relevant, weshalb jemanderkrankt ist. Die Krankenversicherung kommt hingegen nur zum Tragen, wennnicht eine andere Sozialversicherung zuständig ist.VersicherungsobligatoriumWer seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, muss sich in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung(OKP) versichern, und dies spätestens drei Monate nachWohnsitznahme oder Geburt. Damit gilt das Versicherungsobligatorium auch fürhier lebende Ausländerinnen und für Saisonniers. Grenzgänger können sich gemässKVG versichern, müssen aber nicht. Die Versicherungspflicht gilt ebenfallsfür Asylbewerber während laufendem Verfahren (BGE 129 V 77 66 ), doch berät dasParlament über eine allfällige Verschärfung des Asylgesetzes. 67 Nicht mehr obligatorischbei einer Krankenkasse versichert sind illegal Anwesende (sogenannteNEE 68 ) und abgewiesene Asylbewerber.Sowohl das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU 69 als auchdas Übereinkommen mit der EFTA 70 regeln die Behandlung von Aufenthaltern(z.B. Touristen): Wenn sie die europäische Krankenversicherungskarte (EKVK)oder die provisorische Ersatzbescheinigung vorlegen, sind sie wie Krankenversicherteaus der Schweiz zu behandeln, d.h., sie haben Anrecht auf Tarifschutz.Die Selbstbehandlung des Arztes ist gemäss Bundesgericht nicht kassenpflichtig,und auch sich selbst verschriebene Medikamente werden von der Kasse nichtübernommen. Wenn hingegen eine Ärztin ihre Familienangehörigen behandelt,so ist diese Behandlung kassenpflichtig. 7166 E.5.2.: «Die dem Obligatorium unterworfenen Personen ohne Aufenthaltsbewilligung, aber mitWohnsitz in der Schweiz, bezahlen ebenso Krankenkassenprämien und ihr Einkommen unterliegtebenfalls der Steuerpflicht, sodass sie auch den staatlich subventionierten Teil der Krankenpflegeversicherungnach Massgabe ihrer Einkommensverhältnisse mitfinanzieren.»67 www.parlament.ch/d/suche/seiten/ratsunterlagen.aspx?gesch_nr=20100052,www.parlament.ch/ab/frameset/d/n/4904/384306/d_n_4904_384306_384317.htm (Diskutiert wirdzurzeit der Wechsel von Sozialhilfe zu blosser Nothilfe während der Dauer des Asylverfahrens; diessoll nicht gelten für besonders Schutzbedürftige wie beispielsweise Familien mit Kindern.)68 Nichteintretensentscheide.69 Die neuen EU-Verordnungen Nr. 883/2004 und 987/2009 sind zwischen der Schweiz und denEU-Mitgliedstaaten seit dem 1. April 2012 anwendbar. An diesem Tag trat der revidierte Anhang IIzum Freizügigkeitsabkommen (FZA) in Kraft. Diese Verordnungen ersetzen die VerordnungenNr. 1408/71 und 574/72.70 Zwischen der Schweiz und den EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) bleiben dieVerordnungen Nr. 1408/71 und 574/72 in Kraft.71 BGE 125 V 430.54

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