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Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag - SAMW

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lich ändern, einzelne Belege daraus entfernen oder dem Patienten einen Teil derKrankengeschichte zustellen mit der Bemerkung, es handle sich um «die» (ganze)Krankengeschichte.Ist die Patientin mit den Erklärungen nicht zufrieden und macht Schadenersatzansprüchegeltend, so ist die Haftpflichtversicherung zu informieren, auch wennder Arzt nicht von einem Fehler ausgeht. Hierfür ist eine Entbindung vom Arztgehe<strong>im</strong>nisnötig. 217 Wer die Meldung an die Haftpflichtversicherung macht, gestehtdamit noch nicht einen Fehler ein.Die Ärztin kann dem Patienten allenfalls aufzeigen, an wen er sich für eine weitereBeratung oder Zweitmeinung wenden kann. Je nach Region gibt es auch gutfunktionierende Patientenorganisationen, die erste Abklärungen vornehmen.Bestätigt sich die Vermutung des Patienten über einen Behandlungsfehler, wirder in der Regel mit Hilfe einer spezialisierten Anwältin eine Lösung mit der Haftpflichtversicherungdes Arztes bzw. des Spitals suchen. In klaren Fällen kann manden Fall direkt regeln; in unklaren Fällen wird ein medizinisches Gutachten nötigsein.Gutachterstelle der FMHDie FMH führt eine aussergerichtliche Gutachterstelle, die unter best<strong>im</strong>mten VoraussetzungenBehandlungsfehlergutachten organisiert. Bedingung ist, dass einegewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Patient durch einen Dia gnose- oderBehandlungsfehler einen erheblichen Gesundheitsschaden erlitten hat, und dasser deswegen noch kein Gericht angerufen hat. Der Gutachter wird von der betroffenenFachgesellschaft vorgeschlagen. Das Verfahren ist reglementiert undfür die Parteien transparent. 218 Die FMH hat diesbezüglich aber kein Monopol;die Parteien können stattdessen Gutachter direkt suchen und beauftragen. Nurselten müssen Behandlungsfehlerfragen von der staatlichen Richterin entschiedenwerden.Es empfiehlt sich bei Gutachten, die nicht durch die FMH-Gutachterstelle erarbeitetwerden, mit dem Auftraggeber einen Kostenrahmen zu vereinbaren.217 Die Entbindung durch den Patienten genügt selbstverständlich.218 Weitere Informationen finden sie unter www.fmh.ch. Service Gutachterstelle.132

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