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Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag - SAMW

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Der behandelnde Arzt ist verpflichtet, Patienten, bei denen eine Organtransplantationindiziert ist, mit deren Einwilligung unverzüglich einem Transplantationszentrumzu melden. Die erforderlichen Daten werden in der Folge auf einer gesamtschweizerischen,von der nationalen Zuteilungsstelle 145 geführten Wartelisteaufgenommen. Die Zuteilung der verfügbaren Organe erfolgt nach gesetzlich definiertenKriterien zentral und patientenbezogen durch die nationale Zuteilungsstelle.Das Transplantationsgesetz legt zudem verschiedene Bewilligungs- undMeldepflichten fest. 146Diskutiert wird aktuell eine Teilrevision des Transplantationsgesetzes. Neu sollenGrenzgängerinnen und Grenzgänger, die in der Schweiz krankenversichertsind, bei der Zuteilung von Organen den Personen mit Wohnsitz in der Schweizgleichgestellt werden. Gleichzeitig wird eine Änderung von Best<strong>im</strong>mungen vorgeschlagen,die in der praktischen Umsetzung zu Unsicherheiten geführt haben.Diese betreffen einerseits den Zeitpunkt der Anfrage an die Angehörigen für eineOrganspende sowie andererseits die Vertretungsbefugnis bei der Zust<strong>im</strong>mung zuvorbereitenden <strong>medizinischen</strong> Massnahmen. Schliesslich werden Best<strong>im</strong>mungenzur weiteren finanziellen Absicherung der Lebendspenderinnen vorgeschlagen.5.6. Ärztliche Betreuung von Sportlern; DopingAuch wenn der Arzt <strong>im</strong> Auftrag eines Sportverbandes tätig wird, soll er dieInteressen des Sportlers bzw. des Patienten wahren. Doping ist verboten.Wer Sportler und Sportlerinnen betreut, ist häufig auch <strong>im</strong> Auftrag eines Sportverbandestätig. Diese Dreiecksbeziehung kann Interessenkonflikte mit sich bringen.Die FMH-Standesordnung hält dazu fest: «Von Notfällen abgesehen enthaltensich Ärztinnen und Ärzte <strong>im</strong> Auftrag von Sportverbänden […] in dieserFunktion jeder Tätigkeit, die über ihre spezifischen Aufgaben hinausführt. […]Im Auftrag von Sportverbänden tätige Ärzte und Ärztinnen sind sich des Interessenkonfliktesbewusst, welcher zwischen der untersuchten Person einerseits unddem Auftraggeber […] anderseits entstehen kann […]. Bei der Weiterleitung vonInformationen bemühen sich Arzt und Ärztin, die Interessen beider Parteien angemessenzu berücksichtigen.» 147145 Die nationale Zuteilungsstelle wird <strong>im</strong> Auftrag des Bundes von der Stiftung Swisstransplantgeführt.146 Eine umfassende Übersicht über die gesetzlichen Rahmenbedingungen ermöglicht die Websitedes Bundesamtes für Gesundheit (www.bag.admin.ch/transplantation/index.html?lang=de). EineEinführung für Ärzte gibt der Artikel von Conrad E. Müller, Erläuterungen zum neuenTransplantationsgesetz und dessen Umsetzung, SÄZ 30/2007; 1256 – 58.147 Art. 27 und Art. 33 FMH-Standesordnung. Vgl. auch die Richtlinie der Ärztekammer «für dieärztliche Betreuung von Sportlern und Sportlerinnen», Anhang 5 zur FMH-Standesordnung.79

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