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Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag - SAMW

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10.2. Der selbstständig tätige Arzt: Praxiseröffnung,Praxisübernahme und PraxisschliessungVor der Eröffnung oder Übernahme einer Praxis muss die Praxisbewilligungsichergestellt sein. In einem Übernahmevertrag werden die Bedingungenfür die Übernahme festgelegt. Zudem muss der Umgang mit den Krankengeschichtengeregelt werden.Berufsausübungsbewilligung und Behandlung von KVG-PatientenVoraussetzung für den Betrieb einer ärztlichen Praxis ist die Berufsausübungsbewilligung(BAB). Sie wird umgangssprachlich auch Praxisbewilligung genanntund ist die gesundheitspolizeiliche Bewilligung der kantonalen Gesundheitsbehörde,die den Arzt berechtigt, selbstständig als Arzt tätig zu sein und damit einePraxis zu führen. Eine Berufsausübung braucht, wer Patienten in eigener medizinischerVerantwortung behandelt oder begutachtet (vgl. zu Letzterem Kap. 8.1.).Die Voraussetzungen für die Erteilung einer BAB für selbstständig tätige Ärztesind auf Bundesebene <strong>im</strong> Medizinalberufegesetz (MedBG) festgehalten. 227 DieUmsetzung erfolgt aber weiterhin durch die Kantone. Es ist eine Revision desMedBG geplant, wonach auch in der Praxis angestellte, aber fachlich eigenverantwortlichtätige Ärzte aufgrund des MedBG eine BAB bräuchten. Momentanist es noch Sache der Kantone zu regeln, ob es eine BAB für in Arztpraxen angestellteÄrztinnen braucht.Ende 2011 ist der Zulassungsstopp ausgelaufen, d.h., wer zulasten der OKP abrechnenmöchte, braucht seit dem 1. Januar 2012 keine KVG-Zulassung mehr.Doch hat der Bundesrat <strong>im</strong> November 2012 dem Parlament vorgeschlagen, denZulassungsstopp in der zuletzt gültigen Form per 1. April 2013 wieder für 3 Jahreeinzuführen. Voraussichtlich wird das Parlament in der Frühjahrssession 2013darüber entscheiden.Zudem muss gemäss dem KVG-Rahmenvertrag bei santésuisse 228 die ZSR-Nummer(ZSR = Zahlstellenregister) verlangt werden. Es handelt sich dabei zwar blossum eine technische Abrechnungsnummer. Gemäss Bundesgericht n<strong>im</strong>mt jedochdie santésuisse mit der Nummernvergabe, wenn auch ohne gesetzliche Ermächtigung,eine den Versicherern kraft öffentlichen Rechts obliegende Pflicht wahr,nämlich die Prüfung der Voraussetzungen der Zulassung eines Leistungserbringerszur OKP. Deshalb hat das Bundesgericht das Schiedsgericht als zuständig erklärtfür die Beurteilung von Streitigkeiten zwischen der santésuisse und einemLeistungserbringer betreffend Verweigerung einer ZSR-Nummer. 229 Für die Ab-227 Art. 36 MedBG.228 Im Auftrag von santésuisse ist die SASIS AG (Tochterfirma der santésuisse) schweizweitfür die Vergabe der ZSR-Nummern zuständig.229 BGE 132 V 303.139

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