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Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag - SAMW

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spielen. Die Behandlung kann dennoch durchgeführt werden und der Arzt erhältsein Honorar. Grundsätzlich können fünf Grundformen von Behandlungsverträgenunterschieden werden, wobei es in der Praxis Mischformen gibt.– die Behandlung in der Arztpraxis;– die Behandlung <strong>im</strong> Belegarztspital;– die Behandlung <strong>im</strong> Privatspital mit angestellten Ärzten;– die Behandlung <strong>im</strong> öffentlichen Spital;– die Behandlung <strong>im</strong> Pflegehe<strong>im</strong>.Diese fünf Formen werden <strong>im</strong> Folgenden kurz skizziert.Die Behandlung in der ArztpraxisDas Verhältnis zwischen einem frei praktizierenden Arzt und seiner Patientin unterstehtin der Regel dem Recht des einfachen Auftrages gemäss Obligationenrecht(OR). 29 Dieser einfache Auftrag wird dadurch abgeschlossen, dass der Patientdie Ärztin bittet, ihn zu untersuchen oder zu behandeln, und sie einen Terminvereinbaren. Eine Pflicht zur Übernahme des Auftrages bzw. eine Behandlungspflichtexistiert für den Arzt nur in Notfällen oder wenn kantonales Recht diesausnahmsweise vorschreibt. Als Pendant zur freien Arztwahl der Patienten giltalso auch grundsätzlich die freie Patientenwahl für den Arzt. 30Die Ärztin muss als Auftragnehmerin die ärztliche Handlung persönlich ausführen.Selbstverständlich heisst das nicht, dass sie in ihrer Praxis kein medizinischesHilfspersonal beschäftigen darf. Sie trägt aber die Verantwortung dafür,dass dieses richtig instruiert, gemäss seinen Fähigkeiten eingesetzt und von ihrbeaufsichtigt wird.Der Arzt schuldet der Patientin keinen Behandlungserfolg. Hingegen ist er verpflichtet,seine Tätigkeit sorgfältig nach bestem Wissen und Gewissen und nachden Regeln der ärztlichen Kunst auszuführen (vgl. Kap. 9.3.). Dazu gehört insbesondere,dass die Behandlung medizinisch indiziert ist und dass der Arzt die notwendigenKenntnisse und Fertigkeiten zu deren Ausführung besitzt. Die Ärztinist dabei nicht einfach an die Weisungen und Wünsche der Patienten gebunden.Dem Willen des Patienten oder seiner Vertreter auf eine best<strong>im</strong>mte Behandlungund Betreuung muss nur entsprochen werden, wenn diese Behandlung den allgemeinanerkannten Regeln entspricht.29 Art. 394 – 406 OR.30 Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 FMH-Standesordnung. Doch darf der Arzt Patienten nicht ausdiskr<strong>im</strong>inierenden Gründen ablehnen (Hautfarbe, Konfession usw.).35

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