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Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag - SAMW

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10.3. PraxisführungAuch wenn dies für viele Ärzte bei ihrer täglichen Arbeit nicht <strong>im</strong> Vordergrundsteht, ist ein Arzt in der Praxis <strong>im</strong>mer auch Unternehmer.Freie Arztwahl und WerbungDie Patientinnen haben grundsätzlich die freie Arztwahl und können jederzeitihren behandelnden Arzt wechseln. Ausnahmen von dieser Regel bilden Versicherungsmodellemit eingeschränkter Arztwahl (vgl. Kap. 4.12.).Um sich in diesem Markt möglichst gut zu positionieren, möchten Ärztinnen vermehrtmit Werbung auf sich aufmerksam machen (vgl. Kap. 2.4.).Stellvertretung 239Massgebend für die Anforderungen an Praxisstellvertreter ist grundsätzlich daskantonale Recht. Die Gesundheitsdirektorenkonferenz empfiehlt den Kantonenfolgende Regelungen, die auf einem gemeinsamen Vorschlag der FMH und Vertreternder Kantonsärzte beruhen:– Jede Stellvertreterin soll in der Regel mindestens über ein anerkanntes Arztdiplomverfügen. Ausnahmen bilden hochqualifizierte ausländische Ärzte,die mangels Staatsvertrag ihr Diplom nicht anerkennen lassen können.– Wer drei Jahre klinische Weiterbildung hat, kann in der Regel ohne Supervisioneine Stellvertretung führen. Bei kürzer dauernder klinischer Weiterbildungscheint die Auflage einer sichergestellten Supervision angezeigt.– Für Stellvertretungen soll kein Weiterbildungstitel verlangt werden.239 Die FMH bietet ihren Mitgliedern einen Mustervertrag sowie Lohnempfehlungen fürPraxisstellvertretungen an. www.fmh.ch Service Recht Musterverträge.142

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