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Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag - SAMW

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FormGrundsätzlich sind Aufklärung und Einwilligung an keine Formvorschriften gebunden.Sie können also auch mündlich durchgeführt werden. Da das Beweisrisikodes Arztes hoch ist und sich die Patientin besser orientieren kann, wenn sie(auch) durch ein Aufklärungsformular geführt wird und dieses nochmals nachlesenkann, empfiehlt sich die schriftliche oder zumindest schriftlich festgehalteneAufklärung mit Unterschrift der Patientin. Bei Forschungsvorhaben und inder Reproduktionsmedizin gilt die Formvorschrift der Schriftlichkeit.4.4. PatientenverfügungDie rechtliche Tragweite der Patientenverfügung ist neu <strong>im</strong> Zivilgesetzbuch geregelt.47 Die vom Verfasser des Dokumentes festgehaltenen Anordnungen habendie Wirkung einer verbindlichen Willensäusserung des Patienten. 48 Der früherteilweise vertretene Standpunkt, dass die Patientenverfügung nur ein Indiz beider Ermittlung des mutmasslichen Willens des Patienten sei, ist damit überholt.Der Entscheid über eine medizinische Behandlung ist ein sogenanntes höchstpersönlichesRecht. Deshalb ist jede urteilsfähige Person berechtigt, eine Patientenverfügungzu errichten. Insbesondere steht dieses Recht auch urteilsfähigenMinderjährigen und Personen unter umfassender Beistandschaft zu.Die Patientenverfügung bedarf der Schriftform. Eine eigenhändige Niederschriftist nicht erforderlich, sondern es können auch standardisierte Formulare oderTextbausteine verwendet werden. 49 Das Dokument ist nur gültig, wenn es datiertund vom Verfasser eigenhändig unterzeichnet ist. Die Patientenverfügungkann auch in einen Vorsorgeauftrag (mehr dazu siehe Kap. 3.) integriert werden.Es ist Sache des Verfassers, die Patientenverfügung den möglichen Adressatenzur Kenntnis zu bringen. Der Gesetzgeber hatte vorgesehen, dass der Patient aufder Versichertenkarte auf die Existenz der Patientenverfügung und den Hinterlegungsortaufmerksam machen kann; nachdem die Versichertenkarten erster Generationnicht einen einheitlichen technischen Standard einhalten, fehlt es zurzeitan der Kompatibilität mit den Health Professional Cards (HPC).Der Inhalt der Patientenverfügung besteht in der Zust<strong>im</strong>mung oder Nichtzust<strong>im</strong>mungzu einer best<strong>im</strong>mten <strong>medizinischen</strong> Massnahme für den Fall der Urteilsunfähigkeitdes Verfassers. Zudem kann darin eine Vertrauensperson bezeichnetwerden, die die Behandlung mit der Ärztin oder dem Arzt bespricht und in ihremNamen entscheiden soll.47 Art. 370 – 373 ZGB.48 Bei fürsorgerischen Unterbringungen ist eine Patientenverfügung «zu berücksichtigen»(mehr dazu Kap. 4.10.).49 Zusammenstellung von vorformulierten Patientenverfügungen mit Bezugsquellen:www.pflegeportal.ch/pflegeportal/Patientenverfuegungen_Informationen_und_Quellen.php45

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