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Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag - SAMW

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MilitärversicherungVersichert sind nicht nur die Angehörigen der Armee und Personen, deren Berufein ähnliches Risiko wie der Militärdienst einschliesst, sondern auch Zivilschutzleistende,Zivildienstleistende, Teilnehmer an Veranstaltungen von Jugend+Sportund Zivilpersonen, die an Übungen der Armee und des Zivilschutzes teilnehmen.Versichert sind zudem auch Teilnehmer an friedenserhaltenden Aktionenund Guten Diensten des Bundes (Gelb- und Blaumützen) sowie Teilnehmer anAktionen des Bundes, sofern sie Angehörige des Schweizerischen Katastrophenhilfekorpssind. Berufsmilitärs können sich nach ihrer Pensionierung freiwilligversichern.Gemäss Militärversicherungsgesetz (MVG) erstreckt sich die Militärversicherung,die von der Suva geführt wird, auf «jede Gesundheitsschädigung, die währenddes Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonstwie festgestellt wird». 131Für die Haftung der Militärversicherung spielt es keine Rolle, ob der Gesundheitsschadendurch Unfall, Krankheit oder Suizidversuch hervorgerufen wurde.Bei einer Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt,besteht die gesetzliche Vermutung, dass das Leiden durch den Dienst verursachtwurde. Das heisst, die MV muss <strong>im</strong> Zweifelsfall beweisen, dass eine Schädigungbereits vor dem Dienst bestanden hat oder sich nicht während des Dienstes verschlechterthat.Für die erst nach Schluss eines Dienstes gemeldete Gesundheitsschädigung sowiefür nach dem Dienst festgestellte Spätfolgen oder Rückfälle haftet dagegendie Militärversicherung nur dann, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeiteine Entstehung oder eine Verschl<strong>im</strong>merung der Schädigung während des Dienstesanzunehmen ist. Die Beweislast trägt in diesem Fall der Versicherte.Wird anlässlich der Eintrittsmusterung eine vordienstliche Gesundheitsschädigungfestgestellt, übern<strong>im</strong>mt die Militärversicherung während eines Jahres abDienstentlassung die volle Haftung, wenn der Versicherte trotzdem Dienst leistenmuss und wenn während des Dienstes eine Verschl<strong>im</strong>merung auftritt.Wie <strong>im</strong> UVG gilt auch hier das sogenannte Naturalleistungsprinzip: «Die Militärversicherungsorgt für die Heilbehandlung. Sie ordnet deren Wiederaufnahme an,wenn diese medizinisch angezeigt ist oder wenn davon eine erhebliche Verbesserungder Erwerbsfähigkeit des Versicherten erwartet werden kann.» 132 Die Militärversicherungzahlt <strong>im</strong> «tiers payant» ohne Franchise und Selbstbehalt. Es giltder TARMED (UV-MV-IV-Tarifvertrag).131 Art. 5 Abs. 1 MVG.132 Art. 16 Abs. 4 MVG.70

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