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Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag - SAMW

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Für alle vom Arzt oder von der Ärztin durchgeführten Untersuchungen oder Behandlungengilt die Vermutung, dass sie Pflichtleistungen sind. Das Departementdes Innern hat nach Anhörung der Eidgenössischen Kommission für allgemeineLeistungen und Grundsatzfragen (Leistungs- und Grundsatzkommission)verschiedene ärztliche Pflichtleistungen in der Krankenpflege-Leistungsverordnung(KLV) und <strong>im</strong> Anhang 1 dazu näher definiert. Die KLV ist damit weder einePositiv- noch eine Negativliste, sondern eine blosse Sammlung von Entscheidenbei umstrittenen Leistungen.Wie das KVG in Artikel 33 vorschreibt, müssen die Untersuchungen und Behandlungenwirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Sie müssen zudem auf dasbegrenzt werden, was «<strong>im</strong> Interesse des Versicherten liegt und für den Behandlungszweckerforderlich ist». 77 Wirksam sind die Massnahmen, wenn ihre Wirksamkeitgemäss dem Stand des <strong>medizinischen</strong> Wissens nachgewiesen ist. Zweckmässigbedeutet, dass die Untersuchung oder Behandlung auf den konkretenFall angepasst ist und dass sich ein Heilungserfolg erwarten lässt. Wirtschaftlichheisst: Stehen zwei gleichermassen zweckmässige Behandlungen zur Auswahl,muss die kostengünstigere Variante gewählt werden; gibt es hingegen keineechte Alternative, kann nur ein grobes Missverhältnis zwischen Kosten und Nutzendie Leistungsverweigerung rechtfertigen. 784.11. Leistungserbringer und Wahlfreiheit <strong>im</strong> KVGDas Krankenversicherungsgesetz legt fest, welche Leistungserbringer über dieobligatorische Krankenpflegeversicherung abrechnen können. In der Wahl dieserLeistungserbringer sind die Versicherten aber grundsätzlich frei.Das Gesetz definiert, welche Leistungserbringer für das KVG zugelassen sind:– Ärzte sowie ambulante Einrichtungen der ärztlichen Krankenpflege, Apotheker,Zahnärztinnen, Chiropraktoren und Hebammen;– Spitäler, Geburtshäuser, Pflegehe<strong>im</strong>e und Heilbäder;– Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen (Paramedics),oder Organisationen, die solche Personen beschäftigen: Physiotherapeuten,Ergotherapeutinnen und Ergotherapieorganisationen, Pflegefachleute,Logopäden, Ernährungs- und Diabetesberaterinnen,Spitexorgani sationen;– Abgabestellen für Mittel und Gegenstände, Transport- und Rettungsunternehmensowie Labors.77 Art. 56 Abs. 1 KVG.78 Brigitte Pfiffner Rauber, Das Recht auf Krankheitsbehandlung und Pflege;Schulthess Zürich 2003, S. 142.56

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