12.07.2015 Aufrufe

Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag - SAMW

Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag - SAMW

Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag - SAMW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Das Berufsgehe<strong>im</strong>nis <strong>im</strong> WortlautArtikel 321 Strafgesetzbuch1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheitverpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammensowie ihre Hilfspersonen, die ein Gehe<strong>im</strong>nis offenbaren, das ihnen infolge ihresBerufes anvertraut worden ist, oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommenhaben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafebestraft.Ebenso werden Studierende bestraft, die ein Gehe<strong>im</strong>nis offenbaren, das sie beiihrem Studium wahrnehmen.Die Verletzung des Berufsgehe<strong>im</strong>nisses ist auch nach Beendigung der Berufsausübungoder der Studien strafbar.2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Gehe<strong>im</strong>nis auf Grund einer Einwilligungdes Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligungder vorgesetzten Behörde oder Aufsichts behörde offenbart hat.3. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Best<strong>im</strong>mungen über dieZeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.Es gibt vier Gründe, die es rechtfertigen, eine dem Berufsgehe<strong>im</strong>nis unterstehendeInformation weiterzugeben:1. die Einwilligung des Patienten;2. eine Ausnahmebest<strong>im</strong>mung in einem Bundesgesetz oderkantonalen Gesetz;3. die Entbindung durch die kantonale Gesundheitsdirektion;4. eine akute Notstandssituation gemäss Art. 17f und 48a Strafgesetzbuch.Diese Rechtfertigungsgründe werden <strong>im</strong> Folgenden kurz erläutert.Auskunftserteilung aufgrund der Einwilligung des PatientenDie Auskunftserteilung aufgrund der Einwilligung des Patienten ist der Normalfall.Für sie gelten die Regeln des «informed consent», das heisst, damit die Einwilligunggilt, muss der Patient genügend wissen, welche Informationen die Ärztindem Dritten mitteilen wird. Der Patient kann sein Einverständnis schriftlichoder mündlich erteilen; auch die stillschweigende und sogar die mutmasslicheEinwilligung genügen. Wegen der möglichen Missverständnisse sollte die Ärztinsich nicht ohne Not auf die stillschweigende oder mutmassliche Einwilligung100

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!