Das Berufsgehe<strong>im</strong>nis <strong>im</strong> WortlautArtikel 321 Strafgesetzbuch1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheitverpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammensowie ihre Hilfspersonen, die ein Gehe<strong>im</strong>nis offenbaren, das ihnen infolge ihresBerufes anvertraut worden ist, oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommenhaben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafebestraft.Ebenso werden Studierende bestraft, die ein Gehe<strong>im</strong>nis offenbaren, das sie beiihrem Studium wahrnehmen.Die Verletzung des Berufsgehe<strong>im</strong>nisses ist auch nach Beendigung der Berufsausübungoder der Studien strafbar.2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Gehe<strong>im</strong>nis auf Grund einer Einwilligungdes Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligungder vorgesetzten Behörde oder Aufsichts behörde offenbart hat.3. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Best<strong>im</strong>mungen über dieZeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.Es gibt vier Gründe, die es rechtfertigen, eine dem Berufsgehe<strong>im</strong>nis unterstehendeInformation weiterzugeben:1. die Einwilligung des Patienten;2. eine Ausnahmebest<strong>im</strong>mung in einem Bundesgesetz oderkantonalen Gesetz;3. die Entbindung durch die kantonale Gesundheitsdirektion;4. eine akute Notstandssituation gemäss Art. 17f und 48a Strafgesetzbuch.Diese Rechtfertigungsgründe werden <strong>im</strong> Folgenden kurz erläutert.Auskunftserteilung aufgrund der Einwilligung des PatientenDie Auskunftserteilung aufgrund der Einwilligung des Patienten ist der Normalfall.Für sie gelten die Regeln des «informed consent», das heisst, damit die Einwilligunggilt, muss der Patient genügend wissen, welche Informationen die Ärztindem Dritten mitteilen wird. Der Patient kann sein Einverständnis schriftlichoder mündlich erteilen; auch die stillschweigende und sogar die mutmasslicheEinwilligung genügen. Wegen der möglichen Missverständnisse sollte die Ärztinsich nicht ohne Not auf die stillschweigende oder mutmassliche Einwilligung100
stützen (vgl. Kap. 4.3.). Wenn der Patient seine Ärztin <strong>im</strong> Hinblick auf eine Zeugenaussagevor Gericht vom Berufsgehe<strong>im</strong>nis entbindet, muss der Arzt gemässZPO und StPO aussagen, es sei denn, er könne «glaubhaft machen, dass das Gehe<strong>im</strong>haltungsinteressedas Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt». 170Das Patientengehe<strong>im</strong>nis gilt auch gegenüber Angehörigen: Es ist sinnvoll, routinemässigden Patienten zu fragen, welche seiner Angehörigen man gegebenenfallsüber seinen Gesundheitszustand informieren darf oder soll. Ein gesetzlichesInformationsrecht über gesundheitliche Fragen haben hingegen die Eltern urteilsunfähigerKinder (auch Elternteile, die das Sorgerecht für ein Kind nicht haben).Ist das Kind bzw. der Jugendliche für die Behandlung urteilsfähig (vgl. Kap.4.3.), ist allerdings sein Patientengehe<strong>im</strong>nis zu wahren.Auskünfte am Telefon sind zwar erlaubt; der Arzt muss aber soweit möglich sicherstellen,dass er nur berechtigten Personen Auskunft gibt. Wenn man Anfragendenicht sicher an der St<strong>im</strong>me erkennt, soll man sich die Telefonnummer gebenlassen, wenn möglich die Nummer überprüfen und zurückrufen.Für die Rechnungsstellung durch einen Dritten, etwa eine Ärztekasse oder andereDienstleister, muss die Arztpraxis die einzelnen Leistungen übermitteln.Aufgrund der Tarifpositionen können sich fachkundige Dritte ein weitgehendesBild über die Behandlung machen. Deshalb ist es wichtig, der Patientin von Anfangan mitzuteilen, bei wem man die Rechnung auswärts erstellen lässt. Wenndies für die Patientin ein Problem ist, kann man mit ihr <strong>im</strong> Einzelfall eine andereLösung suchen.Auskunftserteilung aufgrund gesetzlicher Entbindungsbest<strong>im</strong>mungenAuch wenn dies der Patient möglicherweise oder gar explizit nicht will, habenÄrztinnen und Ärzte in best<strong>im</strong>mten Fällen das Recht oder sogar die Pflicht, Drittezu informieren (vgl. Kap. 7.3.). So enthalten alle Sozialversicherungsgesetze Best<strong>im</strong>mungen,die den Arzt berechtigen und verpflichten, der Sozialversicherungdie Informationen zukommen zu lassen, die diese benötigt, um ihren gesetzlichenAuftrag zu erfüllen. Im Krankenversicherungsgesetz ist allerdings die Patienteneinwilligungentscheidend, denn der Patient kann entscheiden, die Behandlungselbst zu bezahlen; in diesem Fall darf die Krankenkasse vom Arztnichts erfahren.170 Art. 166 Abs. 2 Zivilprozessordnung sowie Art. 171 Abs. 3 Strafprozessordnung.101
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der EU. Mangels eines entsprechende
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2.3. Die Berufs- und Kassenzulassun
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2.6. Sozial- und Privatversicherung
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(Art. 433 ZGB). Die fürsorgerische
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4.2. Aufklärung des PatientenDamit
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