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Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag - SAMW

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5.3. SchwangerschaftsabbruchDer Schwangerschaftsabbruch ist dann erlaubt und bleibt straflos, wenn erinnerhalb der ersten 12 Wochen oder aufgrund medizinischer Indikation erfolgt.Seit 2002 ist die sogenannte Fristenlösung in Kraft. Der Abbruch einer Schwangerschaftist straflos, «wenn er innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letztenPeriode auf schriftliches Verlangen der schwangeren Frau, die geltend macht, siebefinde sich in einer Notlage, durch eine zur Berufsausübung zugelassene Ärztinoder einen zur Berufsausübung zugelassenen Arzt vorgenommen wird. Die Ärztinoder der Arzt hat persönlich mit der Frau vorher ein eingehendes Gespräch zuführen und sie zu beraten.» 142 Ein späterer Schwangerschaftsabbruch ist bei medizinischerIndikation ebenfalls straflos. Dabei gilt: «Die Gefahr [für die Frau] mussumso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist.»Eine urteilsfähige jugendliche schwangere Frau kann den Behandlungsvertragohne Zust<strong>im</strong>mung der Eltern abschliessen. 143Die Kantone führen Listen der Praxen und Spitäler, die einen straflosen Schwangerschaftsabbruchund die Beratung der Frau durchführen dürfen. Der Arzt oderdie Ärztin muss den Abbruch zu statistischen Zwecken der zuständigen Gesundheitsbehördedes Kantons melden (vgl. Kap. 7.3). Diese Meldung erfolgt anonym.5.4. SterilisationSeit dem Jahr 2005 regelt ein Bundesgesetz die Sterilisation. Durch eineSterilisation wird die Fortpflanzungsfähigkeit einer Person auf Dauer aufgehoben.Nicht als Sterilisation gelten hingegen Heileingriffe, deren unver -meidliche Begleiterscheinung die Aufhebung der Fortpflanzungsfähigkeit ist.Urteilsfähige Erwachsene dürfen sterilisiert werden, wenn sie über den Eingriffumfassend informiert wurden und diesem frei und schriftlich zugest<strong>im</strong>mt haben.«Wer den Eingriff durchführt, muss in der Krankengeschichte festhalten,auf Grund welcher Feststellungen er auf die Urteilsfähigkeit der betroffenen Persongeschlossen hat.» 144Personen unter umfassender Beistandschaft, die urteilsfähig sind, müssen ebenfallsumfassend aufgeklärt werden und selbst schriftlich und frei zust<strong>im</strong>men; beiihnen müssen aber zusätzlich der gesetzliche Vertreter und die Erwachsenenschutzbehördezust<strong>im</strong>men. Die Erwachsenenschutzbehörde muss zudem eineärztliche Zweitmeinung und nötigenfalls ein psychiatrisches Gutachten zur Urteilsfähigkeiteinholen.142 Art. 119 StGB.143 Vgl. Kapitel 3.1.: Die Behandlung ist kassenpflichtig, deshalb müssen die Eltern nicht zust<strong>im</strong>men.144 Art. 5 Sterilisationsgesetz.77

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