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Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag - SAMW

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Mit einer Patientenverfügung (mehr dazu siehe Kap. 4.4.) kann eine urteilsfähigePerson verbindlich festsetzen, welchen <strong>medizinischen</strong> Massnahmen sie <strong>im</strong> Fallihrer Urteilsunfähigkeit zust<strong>im</strong>mt oder nicht zust<strong>im</strong>mt (Art. 370 ff. ZGB). Für dieBeurteilung der Wirksamkeit einer Patientenverfügung ist in erster Linie der Arztzuständig. Befolgt der Arzt die Anordnungen in einer Patientenverfügung nicht,so hat er die Gründe hierfür <strong>im</strong> Patientendossier festzuhalten.3.2. Massnahmen von Gesetzes wegenDas neue Erwachsenenschutzrecht räumt Angehörigen oder nahestehenden Personeneines Urteilsunfähigen gewisse gesetzliche Vertretungsrechte ein. BehördlicheMassnahmen des Erwachsenenschutzes sind nur dann anzuordnen, wennsich die eigene Vorsorge und die Betreuung durch Angehörige als ungenügenderweisen.Gemäss neuem Erwachsenenschutzrecht kommt dem Ehegatten, der eingetragenenPartnerin oder dem eingetragenen Partner das Recht zu, den jeweiligenPartner bei Urteilsunfähigkeit in gewissen Belangen zu vertreten (gesetzlichesVertretungsrecht, Art. 374 ZGB). Sie erhalten insbesondere die Befugnis, alle zurDeckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlichen Rechtshandlungenvorzunehmen. Dabei muss die Erwachsenenschutzbehörde nicht eingeschaltetwerden. Die Regelung erweitert die Vertretungsbefugnisse, die einem Ehegattenbereits gemäss Eherecht 22 bzw. einem eingetragenen Partner gemäss Partnerschaftsgesetz23 zustehen.Für den Fall, dass eine urteilsunfähige Person zur <strong>medizinischen</strong> Behandlungkeine Anordnungen gemacht hat, legt das neue Erwachsenenschutzrecht fest,wer zur Vertretung berechtigt ist und für die urteilsunfähige Person eine Einwilligungin eine medizinische Massnahme erteilen darf (Vertretung bei <strong>medizinischen</strong>Massnahmen, Art. 378 ZGB). Vertretungsberechtigt ist an erster Stelle die in einerPatientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person. Dieseschliesst alle weiteren Personen von der Vertretungsmacht aus. Hat die urteilsunfähigePerson keinen Stellvertreter bezeichnet, so ist an zweiter Stelle der von derErwachsenenschutzbehörde zu diesem Zweck ernannte Beistand vertretungsberechtigt.Erst an dritter Stelle ist der Ehegatte oder der eingetragene Partner befugt,die urteilsunfähige Person zu vertreten, sofern ein gemeinsamer Haushaltbesteht oder dem Urteilsunfähigen regelmässig und persönlich Beistand geleistetwird. An vierter Stelle folgt die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einengemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet.Schliesslich sind die Nachkommen, die Eltern und zuletzt die Geschwistervertretungsberechtigt, sofern sie dem Urteilsunfähigen regelmässig und persön-22 Vgl. Art. 166 ZGB.23 Vgl. Art. 15 PartG (Partnerschaftsgesetz; SR 211.231).28

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