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Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag - SAMW

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zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie ausobjektiver Sicht nicht überwindbar ist.» Diese Änderung gilt für alle Sozialversicherungen,also auch für das UVG und das MVG.Der Invaliditätsbegriff <strong>im</strong> ATSG gilt für alle Sozialversicherungsgesetze. 199 DieZumutbarkeit von Eingliederungsmassnahmen wurde mit der 5. IVG-Revisionschärfer definiert: «Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung derversicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustandnicht angemessen sind.» 200 Diese Änderung gilt nur <strong>im</strong> IVG, alsonicht <strong>im</strong> UVG und <strong>im</strong> MVG.Ebenfalls verschärft wurden die Kriterien für den Rentenanspruch. Anspruch aufeine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich<strong>im</strong> Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmenwieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während einesJahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozentarbeitsunfähig gewesen sind oder nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozentinvalid (Art. 8 ATSG) sind. 201 Auch diese Änderung gilt nur <strong>im</strong> IVG.Die Rechnungen für medizinische Eingliederungsmassnahmen wie auch für dieArztberichte werden direkt an die auftraggebende IV-Stelle gerichtet. Der Versichertezahlt weder Franchise noch Selbstbehalt.7.9. Zeugnisse und Berichte an Pensionskassenund LebensversicherungenIm überobligatorischen Bereich können die Pensionskassen Versicherungsvorbehaltemachen. Sie müssen aber den bisherigen Vorsorgeschutz garantieren.Die Lebensversicherung ist eine Privatversicherung; sie basiert damit auf demPrinzip der Vertragsfreiheit und der Informationssymmetrie.PensionskassenPensionskassen müssen das Freizügigkeitsgesetz in der beruflichen Vorsorge respektieren:Der bisher erworbene Vorsorgeschutz bleibt auch be<strong>im</strong> Stellenwechselgarantiert – auch der überobligatorische. Das bedeutet, dass trotz überobligatorischerVersicherung dann keine Gesundheitsfragen gestellt werden dürfen,wenn die versicherten Pensionskassenleistungen an der vorherigen Stelle gleich199 Art. 8 ATSG.200 Art. 7a IVG.201 Art. 28 IVG. Das Parlament wollte zwar explizit nicht die Rentenansprüche von psychischKranken verhindern (deren Zustand ja typischerweise lange oder <strong>im</strong>mer instabil ist) – offenbleibt aber, weshalb dann die Definition überhaupt geändert wurde.119

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