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Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag - SAMW

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KAPITEL 8Der Arzt als Gutachter8.1. Allgemeines zum ärztlichen GutachtenIst der Arzt als Gutachter tätig, steht die Wahrheitsfindung <strong>im</strong> Vordergrund,nicht die Therapie. Er vertritt damit nicht pr<strong>im</strong>är die Interessen des Patienten,sondern er muss die gestellten Fragen unvoreingenommen nach bestemWissen und Gewissen beantworten.Versicherungen sind zur Abklärung ihrer Leistungspflicht oft auf medizinischesExpertenwissen angewiesen, ebenso die Gerichte für die Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten.Dabei geht es insbesondere um Fragen bezüglich des ursächlichenZusammenhangs zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden, um diekonkrete Arbeitsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit des Patienten, um die Ermittlungdes Integritätsschadens 207 oder um die Frage, ob ein ärztlicher Behandlungsfehlerbegangen wurde und, falls ja, ob er einen Gesundheitsschaden verursachthat.Zwischen dem Besteller des Gutachtens und dem Gutachter besteht ein Auftragsverhältnis.Der Experte muss den Auftrag sorgfältig und persönlich ausführen.Letzteres ist nicht nur hinsichtlich der erwarteten Fachkompetenz bedeutend,sondern auch <strong>im</strong> Zusammenhang mit möglichen Ablehnungsgründen be<strong>im</strong> einvernehmlichenGutachten. Der Gutachter hat Anspruch auf ein Honorar, das vorgängigvereinbart werden sollte. Auch der Gutachter übt den Arztberuf aus undbenötigt nach Auffassung der FMH wie auch des Kantonsarztes und der StaatsanwaltschaftBern eine Berufsausübungsbewilligung, wenn er in eigener Verantwortungtätig ist. 208Da der Gutachter für die Beurteilung der gestellten Fragen kompetent sein muss,drängt es sich unter Umständen auf, von Beginn weg ein Expertenteam aus verschiedenenFachrichtungen einzusetzen. Möchte ein Gutachter aufgrund seinervertieften Analyse weitere Fachpersonen beziehen, soll er dies mit dem Auftraggeberabsprechen.Der Gutachter muss unbefangen sein. Er darf deshalb mit Personen, die am Verfahrenbeteiligt sind, weder befreundet noch verfeindet oder verwandt sein. Auchdarf er zuvor nicht in den Fall involviert gewesen sein, sei es als behandelnderArzt oder als Gutachter. Sich zu kennen bedeutet noch nicht zwangsläufig den207 Dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität.208 Die Berner Staatsanwaltschaft büsste einen Gutachter, der ohne Berufsausübungsbewilligung ineigener Verantwortung eine MEDAS betrieben hatte, wegen Missachtung des Gesundheitsgesetzes(Der Bund, 4. Oktober 2012).123

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