mit dem Kantonsarzt festzulegen, welcher unbeteiligte Arzt die KG <strong>im</strong> Hinblickauf die konkrete Fragestellung absuchen soll; dieser wird in einer allfälligen Kopiean Angehörige die nichtrelevanten Informationen abdecken.9.3. Die Verantwortlichkeit des Arztes – Haftung <strong>im</strong>Zivil- und StrafrechtDer Arzt ist gegenüber der Patientin verpflichtet, mit seinem Wissen undKönnen darauf hinzuwirken, die gewünschte gesundheitliche Verbesserungzu erreichen. Er haftet aber nicht dafür, dass die Behandlung erfolgreichist und muss einen best<strong>im</strong>mten Erfolg auch nicht garantieren.Die Fehlerfrage <strong>im</strong> ZivilrechtDamit eine Ärztin haftpflichtrechtlich verantwortlich ist, müssen drei Bedingungenerfüllt sein:1. Die Ärztin hat einen Fehler begangen.2. Die Patientin hat einen Schaden erlitten.3. Es gibt einen Kausalzusammenhang zwischen dem Fehler unddem Schaden.Im Zivilverfahren ist also die Fehlerfrage zentral. Gemäss Rechtsprechung mussdie Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgen. Die Ärztin hatKranke stets fachgerecht zu behandeln. Zum Schutze ihres Lebens oder ihrer Gesundheitmuss sie die gebotene und zumutbare Sorgfalt beachten. Die Ärztin haftetdabei nicht nur für grobe Verstösse, sondern hat grundsätzlich für jede Sorgfaltspflichtverletzungeinzustehen. Eine Sorgfaltspflichtverletzung – ein Fehler– ist gegeben, wenn eine Diagnose, eine Therapie oder ein anderes ärztliches Vorgehennach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr als vertretbarerscheint und damit ausserhalb der ärztlichen Kunst steht.Als Fehler gilt allgemein, wenn– eine nicht indizierte Massnahme vorgenommen wurde;– eine indizierte Massnahme nicht vorgeschlagen oder fehlerhaftdurchgeführt wurde;– eine Patientin falsch oder gar nicht instruiert wurde.Hingegen bildet eine blosse Komplikation – auch wenn sie schwerwiegende Folgenhat – keinen Fehler.Zur ärztlichen Sorgfalt gehört auch die Berücksichtigung der eigenen Grenzen.Die Ärztin muss wissen, wann sie ihre Patientin an einen Kollegen oder an einanderes Spital zur weiteren Abklärung bzw. Behandlung überweisen muss. Für Be-130
handlungen, welche die eigene fachliche Kompetenz überschreiten, kann eineHaftung aus Übernahmeverschulden resultieren. Die Ärztin haftet auch für dievon ihrem Personal begangenen Fehler. Sie ist dafür verantwortlich, ihr Personalso zu instruieren, dass es seine Arbeit korrekt durchführen kann.Ob eine Sorgfaltspflichtverletzung, also ein Fehler, vorliegt, ist <strong>im</strong>mer nach denUmständen des konkreten Einzelfalles zu beurteilen. Bei der Fehlerfrage geht esdarum, ob die Ärztin in der damaligen Situation aufgrund der vorhandenen Informationenund diagnostischen bzw. therapeutischen Möglichkeiten einen vertretbarenEntscheid gefällt hat. Die Frage, was man rückblickend allenfalls hättebesser machen können, darf somit nicht als Massstab für die Sorgfalt dienen. Esobliegt dem Patienten, den Fehler zu beweisen.Die ärztliche Tätigkeit ist stets mit Gefahren und Risiken verbunden. Eine Ärztinmuss deshalb nicht für jene Gefahren und Risiken einstehen, die mit jeder ärztlichenHandlung und mit der Krankheit an sich einhergehen. Stehen für Diagnoseund Therapie mehrere anerkannte Möglichkeiten zur Auswahl, so gehörtes zum pflichtgemässen Ermessen der Ärztin, sich für eine davon zu entscheiden.In haftpflichtrechtlichen Auseinandersetzungen zeigt sich häufig, wie wichtigeine korrekte, rechtzeitige Patientenaufklärung und deren Dokumentation sind.Im Gegensatz zum Beweis des Fehlers, trägt die Ärztin die Beweislast für die korrekteAufklärung. Kann sie eine korrekte Aufklärung nicht beweisen, so haftet sieauch für Komplikationen, ohne dass ein Fehler vorliegt – es sei denn, sie kannnachweisen, dass der Patient auch bei gehöriger Aufklärung in den vorgenommenenEingriff eingewilligt hätte (hypothetische Einwilligung).Wenn ein Patient gegenüber der Ärztin vermutet, dass ein Diagnose- oder Behandlungsfehlerunterlaufen ist, so vereinbart die Ärztin mit ihm am besteneinen Termin ausserhalb der Sprechstundenzeit, um die Situation in Ruhe zubesprechen. Ein offenes Gespräch und eine gute Kommunikation zu diesem Zeitpunktsind sehr wichtig. Der Spitalarzt wird mit seinem Vorgesetzten eine Standortbest<strong>im</strong>mungvornehmen, denn mögliche Behandlungsfehler mit Kostenfolgensind <strong>im</strong>mer auch Chefsache. Der FMH-Rechtsdienst empfiehlt, sofort einGedächtnisprotokoll der Behandlung zu verfassen.Vermutet der Patient den Fehler und stellt er den Arzt deshalb zur Rede, so verlangtdie ärztliche Rechenschaftspflicht nicht die freiwillige Anerkennung desFehlers und der Haftungsfolgen. Die ärztliche Rechenschaftspflicht bezieht sichauf die Offenlegung von Fakten, d.h. des Behandlungsverlaufs, nicht auf derenwertende Beurteilung gemäss <strong>medizinischen</strong> und rechtlichen Standards. Die Anerkennungeines Fehlers enthält stets eine Wertung. Dazu ist der Arzt nicht verpflichtetund gemäss Versicherungspolice meist auch nicht berechtigt (ausser inganz klaren Fällen). Hingegen darf er keine unwahren oder irreführenden Angabenzum Sachverhalt machen. Er darf nicht die Krankengeschichte nachträg-131
- Seite 1 und 2:
Rechtliche Grundlagenim medizinisch
- Seite 3:
Rechtliche Grundlagen immedizinisch
- Seite 6 und 7:
4.12. Managed Care 584.13. Qualitä
- Seite 9:
Vorwortzur 2., überarbeiteten Aufl
- Seite 13 und 14:
Faktisch ebenfalls Verfassungsrang
- Seite 15 und 16:
Trotz der grossen Bekanntheit diese
- Seite 18 und 19:
KAPITEL 2Rahmenbedingungen derärzt
- Seite 20 und 21:
der EU. Mangels eines entsprechende
- Seite 22 und 23:
2.3. Die Berufs- und Kassenzulassun
- Seite 26 und 27:
2.6. Sozial- und Privatversicherung
- Seite 29 und 30:
KAPITEL 3ErwachsenenschutzrechtNach
- Seite 31 und 32:
lich Beistand leisten. Sind mehrere
- Seite 33 und 34:
(Art. 433 ZGB). Die fürsorgerische
- Seite 36 und 37:
KAPITEL 4Grundlagen der Behandlung
- Seite 38 und 39:
Gegenstand des Auftrags sind Anamne
- Seite 40 und 41:
ist es in erster Linie auch für di
- Seite 42 und 43:
4.2. Aufklärung des PatientenDamit
- Seite 44 und 45:
das Bundesgericht im Jahr 2001 in e
- Seite 46 und 47:
ausgegangen werden, wenn es nicht u
- Seite 48 und 49:
Die Feststellung der Wirksamkeit de
- Seite 50 und 51:
Die KGs gehören in abschliessbare
- Seite 52 und 53:
tung der Ärztinnen und Ärzte erfo
- Seite 54 und 55:
4.8. Nichtetablierte Behandlungen b
- Seite 56 und 57:
4.10. Grundprinzipien der obligator
- Seite 58 und 59:
Für alle vom Arzt oder von der Är
- Seite 60 und 61:
notwendig 86 - nur nach dem Tarif,
- Seite 62 und 63:
Es gibt einzelne Bereiche mit expli
- Seite 64 und 65:
4.14. Kostenübernahme durch die Kr
- Seite 66 und 67:
Wird ein vom Institut nicht zugelas
- Seite 68 und 69:
Haben sich Versicherer und Leistung
- Seite 70 und 71:
BFS den Fall der Schweizerischen Ex
- Seite 72 und 73:
MilitärversicherungVersichert sind
- Seite 74:
Am 1. Januar 2012 ist der erste Tei
- Seite 77 und 78:
Person vertreten werden, von der di
- Seite 79 und 80:
5.3. SchwangerschaftsabbruchDer Sch
- Seite 81 und 82: Der behandelnde Arzt ist verpflicht
- Seite 83 und 84: ar ist. Im Heim ist eine umfassende
- Seite 85 und 86: Einige SondersituationenFolgende Si
- Seite 87 und 88: Zur Frage, was unter den anerkannte
- Seite 89 und 90: In Notfallsituationen mit einem hoh
- Seite 91 und 92: Indirekter Behandlungszwang durch S
- Seite 93: 5.12. Behandlung von Sans-Papiers u
- Seite 96 und 97: - Forschungsprojekte mit Personen,
- Seite 98: Um die wissenschaftliche Integritä
- Seite 101 und 102: mer nicht auf der Rechnung stehen.
- Seite 103 und 104: stützen (vgl. Kap. 4.3.). Wenn der
- Seite 105 und 106: - Auch die Einwilligung der betroff
- Seite 107 und 108: - Unerwünschte Wirkungen und Vorko
- Seite 109 und 110: Dem Leichenschauarzt kommt also ein
- Seite 111 und 112: der Patientin. Doch es ist sinnvoll
- Seite 113 und 114: Heikle Informationen sind an den be
- Seite 115 und 116: Nur der Vertrauensarzt in der Grund
- Seite 117 und 118: Offene RechnungenEs kommt immer wie
- Seite 119 und 120: Der FMH-Rechtsdienst empfiehlt, den
- Seite 121 und 122: zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun
- Seite 123 und 124: 7.10. Zeugnisse und Berichte im Asy
- Seite 125 und 126: KAPITEL 8Der Arzt als Gutachter8.1.
- Seite 127 und 128: 8.2. Ärztliche Gutachten für die
- Seite 129 und 130: KAPITEL 9Rechenschaftspflicht undVe
- Seite 134 und 135: lich ändern, einzelne Belege darau
- Seite 136 und 137: 9.4. Der unzufriedene PatientWie ka
- Seite 138 und 139: KAPITEL 10Der Arzt als Arbeitnehmer
- Seite 140 und 141: Weil die Taggeldversicherung für d
- Seite 142 und 143: echnung mit der IV erteilt die Zent
- Seite 144 und 145: 10.3. PraxisführungAuch wenn dies
- Seite 146 und 147: Eine Kündigung während dieser Spe
- Seite 148 und 149: Praxisassistenz - ärztliche Weiter
- Seite 150 und 151: Gesundheitsschutz bei Mutterschaft
- Seite 152 und 153: AnhangAutorinnen und Autoren der zw
- Seite 154 und 155: StichwortverzeichnisAAbtreibung (st
- Seite 156 und 157: Erwerbsunfähigkeit 118, 123, 138Et
- Seite 158 und 159: Leistungserbringer im KVG, MVG und
- Seite 160 und 161: SSans-Papiers 91Schwangerschaftsabb
- Seite 164: Rechtliche Grundlagen im medizinisc