Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW
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Im ersten Landesgleichstellungsbericht von 1999 findet sich <strong>im</strong> Kapital „Frauenbeauftragte“<br />
der Passus, „dass für die Schulen abweichend von dieser Regelung eine Verständigung dahingehend<br />
erzielt worden ist, dass jeweils eine Frauenbeauftragte für jede Schulform <strong>im</strong> Ministerium<br />
gewählt wurde, die die Rechte und Pflichten einer Frauenbeauftragten für jede der<br />
Schulform zugehörige Schule wahrn<strong>im</strong>mt“.<br />
Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft werden 14 Frauenbeauftragte<br />
für das Ministerium und die nachgeordneten <strong>Bereich</strong>e ausgewiesen:<br />
- Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft<br />
- dem Landesinstitut für Pädagogik und Medien<br />
- der unteren Schulaufsicht<br />
- dem staatlichen Konservatoramt<br />
- dem staatlichen Büchereiamt<br />
- dem <strong>Bereich</strong> der allgemein und berufsbildenden Schulen<br />
Hierunter sind als <strong>Bereich</strong>e, die jeweils eine Frauenbeauftragte haben, benannt:<br />
- Grund- und Hauptschulen, Realschulen, Erweiterte Realschule, Sekundarschule, Gesamtschule,<br />
Gymnasien, Sonderschule, Technisch-Gewerbliche und Sozial-, Pflegerische Schulen,<br />
Kaufmännische Schulen<br />
Freistellung<br />
Nach § 22 Abs. 3 LGG ist die Frauenbeauftragte <strong>im</strong> erforderlichen Umfang von den übrigen<br />
dienstlichen Aufgaben zu entlasten. Im Saarland gibt es wie in Hessen eine Freistellungsstaffel.<br />
Die Entlastung beträgt<br />
• bei mehr als 300 wahlberechtigten Beschäftigten mindestens die Hälfte der regelmäßigen<br />
Wochenarbeitszeit<br />
• bei mehr als 600 Beschäftigten eine volle Stelle<br />
• bei mehr als 1.000 Beschäftigten ist der Frauenbeauftragten eine Mitarbeiterin mit der<br />
Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit und<br />
• bei mehr als 2.000 Beschäftigten eine Mitarbeiterin mit der vollen Regelarbeitszeit zuzuordnen.<br />
Aufgaben und Rechte der Frauenbeauftragten<br />
In § 23 LGG werden die Aufgaben der Frauenbeauftragten dargelegt:<br />
• Die Frauenbeauftragte ist bei alle die weiblichen Beschäftigten betreffenden sozialen<br />
Maßnahmen und bei allen personellen Maßnahmen frühzeitig und umfassend zu beteiligen.<br />
Sie unterstützt die Dienststelle bei der Durchführung und Einhaltung dieses Gesetzes,<br />
insbesondere bei folgenden Maßnahmen: Einstellungen, Beförderungen, Eingruppierungen,<br />
Höhergruppierungen, Versetzungen sowie Übertragung höherwertiger Tätigkeiten<br />
einschließlich der Formulierungen von Stellenausschreibungen, be<strong>im</strong> gesamten Auswahlverfahren<br />
sowie bei Vorstellungsgesprächen; sozialen, baulichen und organisatorischen