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Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW

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Im ersten Landesgleichstellungsbericht von 1999 findet sich <strong>im</strong> Kapital „Frauenbeauftragte“<br />

der Passus, „dass für die Schulen abweichend von dieser Regelung eine Verständigung dahingehend<br />

erzielt worden ist, dass jeweils eine Frauenbeauftragte für jede Schulform <strong>im</strong> Ministerium<br />

gewählt wurde, die die Rechte und Pflichten einer Frauenbeauftragten für jede der<br />

Schulform zugehörige Schule wahrn<strong>im</strong>mt“.<br />

Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft werden 14 Frauenbeauftragte<br />

für das Ministerium und die nachgeordneten <strong>Bereich</strong>e ausgewiesen:<br />

- Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft<br />

- dem Landesinstitut für Pädagogik und Medien<br />

- der unteren Schulaufsicht<br />

- dem staatlichen Konservatoramt<br />

- dem staatlichen Büchereiamt<br />

- dem <strong>Bereich</strong> der allgemein und berufsbildenden Schulen<br />

Hierunter sind als <strong>Bereich</strong>e, die jeweils eine Frauenbeauftragte haben, benannt:<br />

- Grund- und Hauptschulen, Realschulen, Erweiterte Realschule, Sekundarschule, Gesamtschule,<br />

Gymnasien, Sonderschule, Technisch-Gewerbliche und Sozial-, Pflegerische Schulen,<br />

Kaufmännische Schulen<br />

Freistellung<br />

Nach § 22 Abs. 3 LGG ist die Frauenbeauftragte <strong>im</strong> erforderlichen Umfang von den übrigen<br />

dienstlichen Aufgaben zu entlasten. Im Saarland gibt es wie in Hessen eine Freistellungsstaffel.<br />

Die Entlastung beträgt<br />

• bei mehr als 300 wahlberechtigten Beschäftigten mindestens die Hälfte der regelmäßigen<br />

Wochenarbeitszeit<br />

• bei mehr als 600 Beschäftigten eine volle Stelle<br />

• bei mehr als 1.000 Beschäftigten ist der Frauenbeauftragten eine Mitarbeiterin mit der<br />

Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit und<br />

• bei mehr als 2.000 Beschäftigten eine Mitarbeiterin mit der vollen Regelarbeitszeit zuzuordnen.<br />

Aufgaben und Rechte der Frauenbeauftragten<br />

In § 23 LGG werden die Aufgaben der Frauenbeauftragten dargelegt:<br />

• Die Frauenbeauftragte ist bei alle die weiblichen Beschäftigten betreffenden sozialen<br />

Maßnahmen und bei allen personellen Maßnahmen frühzeitig und umfassend zu beteiligen.<br />

Sie unterstützt die Dienststelle bei der Durchführung und Einhaltung dieses Gesetzes,<br />

insbesondere bei folgenden Maßnahmen: Einstellungen, Beförderungen, Eingruppierungen,<br />

Höhergruppierungen, Versetzungen sowie Übertragung höherwertiger Tätigkeiten<br />

einschließlich der Formulierungen von Stellenausschreibungen, be<strong>im</strong> gesamten Auswahlverfahren<br />

sowie bei Vorstellungsgesprächen; sozialen, baulichen und organisatorischen

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