Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW
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Maßnahmen, die weibliche Beschäftigte in besonderen Maße oder anders als männliche<br />
Beschäftigte betreffen; Fortbildungsmaßnahmen; Arbeitszeitgestaltung; Analyse der Beschäftigungsstruktur<br />
sowie Erstellung des Frauenförderplanes (§ 22 Abs. 1).<br />
• Die Frauenbeauftragte ist bei der Erstellung des Frauenförderplanes nach § 7 LGG und bei<br />
allen Vorlagen, Berichten und Stellungnahmen zu Fragen der Frauenförderung zu beteiligen<br />
(§ 22 Abs. 5).<br />
• Die Amts-, Anstalts- und Betriebsleitung unterrichtet die Frauenbeauftragte rechtzeitig,<br />
insbesondere vor einer abschließenden Entscheidung, von allen mit ihren Aufgaben in Zusammenhang<br />
stehenden Angelegenheiten (§ 22 Abs. 6).<br />
Nach § 24 LGG hat die Frauenbeauftragte folgende Beanstandungs- und Beschwerderechte:<br />
• Wird die Frauenbeauftragte an einer Maßnahme nach § 23 LGG nicht beteiligt oder nicht<br />
rechtzeitig informiert, ist die Entscheidung über die Maßnahme für eine Woche auszusetzen<br />
(§ 23 Abs. 1).<br />
• Ist die Frauenbeauftragten der Auffassung, dass Maßnahmen oder ihre Unterlassung gegen<br />
dieses Gesetz verstoßen oder infolge von solchen Maßnahmen die Erfüllung des<br />
Frauenförderplanes gefährdet ist, kann sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab<br />
Kenntnis bei Dienststellenleitung widersprechen; bei außerordentlichen Kündigungen und<br />
fristlosen Entlassungen ist der Widerspruch unverzüglich einzulegen. Die Dienststellenleitung<br />
entscheidet erneut über den Vorgang (§ 24 Abs. 2).<br />
• Hilft die Dienststelle einen Widerspruch der Frauenbeauftragten nicht ab, so ist auf Antrag<br />
der Frauenbeauftragten die Entscheidung der in § 8 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Stelle<br />
einzuholen (§ 24 Abs. 3).<br />
• Bis zur erneuten abschließenden Entscheidung der Dienststelle nach Absatz 1 oder Stelle<br />
nach Absatz 2 wird der Vollzug der Maßnahme ausgesetzt (§ 24 Abs. 4).