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Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW

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• Vorschriften zur Personalpolitik, insbesondere bei Einstellungen, Beförderungen, Fortbildungen<br />

und Teilzeitbeschäftigungen, die auch unterschiedliche Quotierungsvorschriften<br />

enthalten<br />

• die Verpflichtung zur Erstellung von Frauenförder- bzw. <strong>Gleichstellung</strong>splänen<br />

• die Wahl oder Bestellung von <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten<br />

• Vorschriften zur Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbsarbeit.<br />

Im Jahr 2000 wurde von der rot-grünen Regierung ein neues Bundesgleichstellungsgesetz in<br />

den Bundestag eingebracht, das 2001 verabschiedet wurde. Das neue Gesetz bedeutete eine<br />

spürbare Verbesserung der Wirksamkeit gegenüber dem bisherigen Frauenfördergesetz des<br />

Bundes aus dem Jahre 1994. In einer Stellungnahme der <strong>GEW</strong> werden dabei folgende Regelungen<br />

hervorgehoben und positiv bewertet: „Ausdehnung des Geltungsbereiches auf den<br />

privatrechtlich organisierten <strong>Bereich</strong> der außeruniversitären Forschung, Verankerung des<br />

Gender-Mainstreaming-Prinzips in allen Aufgabenbereichen der Dienststelle, Festlegung der<br />

Förderung der <strong>Gleichstellung</strong> als ausdrückliche Aufgabe für alle Beschäftigte, insbesondere in<br />

Leitungsfunktionen, Stärkung und Konkretisierung der Rechte der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten<br />

bis hin zur erstmaligen Einführung des Einspruchsrechts der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten“<br />

(<strong>GEW</strong>-Hauptvorstand, 2001, S. 3). Die erhoffte Signalwirkung des Gesetzes hat bislang jedoch<br />

noch zu keinem Reformschub für die Gesetzgebung zur <strong>Gleichstellung</strong> in den Bundesländern<br />

geführt.<br />

Alle Landesgleichstellungsgesetze gelten uneingeschränkt für die unmittelbaren und mittelbaren<br />

Verwaltungen der Länder und der ihnen unterstellten Einrichtungen. Damit fallen Beschäftigte<br />

der Schulverwaltungen und staatlichen Schulen unter das jeweilige <strong>Gleichstellung</strong>srecht.<br />

Gesonderte Regelungen zum <strong>schulischen</strong> <strong>Bereich</strong> enthalten die <strong>Gleichstellung</strong>sgesetze<br />

folgender Bundesländer: Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen,<br />

Rheinland-Pfalz und Sachsen zum Geltungsbereich für Schulen; Brandenburg, Hessen und<br />

Nordrhein-Westfalen zur Definition von Staatlichen Schulämtern als Dienststellen; Mecklenburg-Vorpommern<br />

zur Wahl und Freistellung von <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten <strong>im</strong> Bildungsministerium<br />

und in Schulämtern. Einen gesonderten Paragraphen für Schulfrauenbeauftragte<br />

enthält das Gesetz in Niedersachsen.<br />

1.2. Schulgesetze<br />

Schulgesetze oder Schulordnungs- bzw. Schulverwaltungsgesetze gibt es in allen Bundesländern.<br />

Diese Gesetze gelten in der Regel ausschließlich für öffentliche Schulen.<br />

Alle Schulgesetze, außer Baden-Württemberg und Sachsen, enthalten Best<strong>im</strong>mungen zur<br />

<strong>Gleichstellung</strong> von Frauen und Männern, die vor allem auf Novellierungen in den neunziger<br />

Jahren beruhen:<br />

1. Diese beziehen sich zumeist auf den Bildungs- und Erziehungsauftrag von Schule. In einigen<br />

Bundesländern gehört es auch zu den Aufgabenbest<strong>im</strong>mungen, dass die Schule ih-

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