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Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW

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3. Verwaltungsaufbau, Verwaltungsreformen und <strong>Gleichstellung</strong> <strong>im</strong> <strong>schulischen</strong> <strong>Bereich</strong><br />

Der Verwaltungsaufbau des jeweiligen Bundeslandes ist ein wichtiger Parameter für die praktische<br />

Wirkung der <strong>Gleichstellung</strong>sgesetze. Von der Verwaltungsstruktur eines Bundeslandes<br />

ist nicht nur abhängig, auf welchen Verwaltungsebenen <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte <strong>im</strong> <strong>schulischen</strong><br />

<strong>Bereich</strong> angesiedelt sind und Frauenförderpläne erstellt werden, auch haben <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />

der unteren Landesbehörden sowie der Mittelbehörden häufig das Recht,<br />

sich an die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte der nächsthöheren Behörde zu wenden. Desweiteren<br />

sehen Vorschriften zu Frauenförderplänen z. T. vor, dass bei Nichterfüllung von Zielvorgaben<br />

die nächsthöhere Instanz best<strong>im</strong>mte Personalmaßnahmen genehmigen muss.<br />

Bedeutsam für den <strong>schulischen</strong> <strong>Bereich</strong> ist, inwieweit Personalvertretungsgesetze, <strong>Gleichstellung</strong>sgesetze<br />

und Geschäftsordnungen der einzelnen Ministerien Regelungen vorsehen, in<br />

denen Dienststellen und zuständige Dienststellen für Schulen definiert werden.<br />

3.1. Verwaltungsstrukturen und <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte <strong>im</strong> <strong>schulischen</strong> <strong>Bereich</strong><br />

Entsprechend dem jeweiligen Aufbau der <strong>schulischen</strong> Verwaltungsbehörden und der gesetzlichen<br />

Regelungen sind in den einzelnen Bundesländen <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte in Ministerien,<br />

Bezirksverwaltungen, Schulämtern und Schulen wie folgt angesiedelt:<br />

• In für Schulen zuständigen Landesministerien bzw. Senatsverwaltungen oder Schulbehörden<br />

in den Stadtstaaten haben alle Bundesländer <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte, mit Ausnahme<br />

von Hamburg. Von der gesetzlichen Kann-Best<strong>im</strong>mung für die Bestellung einer<br />

<strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten wird hier nur für das Verwaltungspersonal der Senatsbehörde<br />

Gebrauch gemacht. Soweit die Ministerien neben dem <strong>schulischen</strong> <strong>Bereich</strong> noch andere<br />

Ressortbereiche umfassen, gibt es gesonderte <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte bzw. Mitarbeiterinnen<br />

für den <strong>schulischen</strong> <strong>Bereich</strong>.<br />

• In den Bundesländern mit einem dreistufigen Verwaltungsaufbau <strong>im</strong> <strong>schulischen</strong> <strong>Bereich</strong><br />

gibt es in Baden-Württemberg an den vier Oberschulämtern sowie an 30 Staatlichen<br />

Schulämtern und in Nordrhein-Westfalen an den fünf Bezirksregierungen sowie den 54<br />

Staatlichen Schulämtern <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte.<br />

• In den Bundesländern Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen,<br />

Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen mit einem zweistufigen <strong>schulischen</strong><br />

Verwaltungsaufbau sind <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte auf den mittleren bzw. unteren<br />

Schulaufsichtsbehörden an Staatlichen bzw. Regionalen Schulämtern oder Bezirksregierungen<br />

angesiedelt. In Berlin werden <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte auch an den zwölf<br />

Außenstellen der Senatsverwaltung und <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> der zentralverwalteten Schulen gewählt.<br />

Bezüglich der Frage nach der Bestellung bzw. Wahl von <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten an<br />

Schulen sind <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte auch an Schulen in den Bundesländern angesiedelt,<br />

in denen Schulen Dienststellen <strong>im</strong> personalrechtlichen Sinne sind und die<br />

<strong>Gleichstellung</strong>sgesetze keine einschränkende Regelungen enthalten.<br />

Dabei lassen sich in den <strong>Gleichstellung</strong>sgesetzen drei unterschiedliche Regelungen finden:

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