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Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW

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• § 4 Beschäftigte<br />

50<br />

(5) „Die in diesem Gesetz verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen<br />

gelten für Frauen und Männer.“<br />

• § 12 Wahl von Personalräten<br />

„Männer und Frauen sollen bei der Bildung des Personalrats entsprechend ihrem Anteil<br />

an den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle berücksichtigt werden. Der<br />

Wahlvorstand stellt fest, wie das Zahlenverhältnis zwischen Männern und Frauen innerhalb<br />

der einzelnen Gruppen ist. Jeder Wahlvorschlag soll mindestens so viele Bewerber<br />

enthalten, wie erforderliche ist, um die anteilige Verteilung der Sitze <strong>im</strong> Personalrat<br />

und in den Gruppen auf Frauen und Männer zu erreichen.“<br />

• § 33 Vorstand und Geschäftsführung<br />

(1) „Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. ...<br />

Die Anzahl der Vorstandsmitglieder best<strong>im</strong>mt er nach den Erfordernissen der Geschäftsführung.<br />

Dabei sollen Frauen und Männer entsprechend ihrem Anteil an den<br />

gewählten Personalratsmitgliedern berücksichtigt werden.“<br />

• § 37 Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit<br />

(5) „Soweit in einer zur Behandlung in der Personalvertretung anstehenden Angelegenheit<br />

eine Stellungnahme der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten vorliegt, soll der Personalrat<br />

dies bei seiner Entscheidung bedenken.“<br />

• § 39 Aussetzung von Beschlüssen des Personalrats<br />

(1) „Der Beschluss des Personalrats ist für die Dauer von sechs Tagen auszusetzen,<br />

wenn<br />

1. Die Mehrheit der Gruppenvertretung,<br />

...<br />

dies beantragt, soweit durch den Beschluss wichtige Interessen ihres Geschlechts erheblich<br />

beeinträchtigt werden, wenn diese in einem in der Dienststelle zahlenmäßig in<br />

der Minderheit befindlichen Geschlecht angehört.“<br />

• § 49 Einberufung, Tätigkeitsbericht<br />

(2) „Mindestens einmal jährlich soll die Dienststellenleitung über die Aufgabenentwicklung<br />

der Dienststelle, über die Personalentwicklung unter besonderer Berücksichtigung<br />

eines angemessenen Anteils von Frauen in allen Besoldungs-, Vergütungs- und<br />

Lohngruppen (...) Bericht erstatten.“<br />

• § 51 Aufgaben der Personalversammlung<br />

(1) „Die Personalversammlung darf alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle<br />

oder ihre Beschäftigten betreffen, insbesondere Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten<br />

sowie Fragen der <strong>Gleichstellung</strong> von Frau und Mann.“<br />

• § 57 Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat<br />

(1) „Die Dienststellenleitung und der Personalrat sollen einmal <strong>im</strong> Monat zu einer gemeinsamen<br />

Besprechung zusammentreten,. In diesen Besprechungen sind alle Vor-

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