Gleichstellung im schulischen Bereich - GEW
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• § 4 Beschäftigte<br />
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(5) „Die in diesem Gesetz verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen<br />
gelten für Frauen und Männer.“<br />
• § 12 Wahl von Personalräten<br />
„Männer und Frauen sollen bei der Bildung des Personalrats entsprechend ihrem Anteil<br />
an den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle berücksichtigt werden. Der<br />
Wahlvorstand stellt fest, wie das Zahlenverhältnis zwischen Männern und Frauen innerhalb<br />
der einzelnen Gruppen ist. Jeder Wahlvorschlag soll mindestens so viele Bewerber<br />
enthalten, wie erforderliche ist, um die anteilige Verteilung der Sitze <strong>im</strong> Personalrat<br />
und in den Gruppen auf Frauen und Männer zu erreichen.“<br />
• § 33 Vorstand und Geschäftsführung<br />
(1) „Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. ...<br />
Die Anzahl der Vorstandsmitglieder best<strong>im</strong>mt er nach den Erfordernissen der Geschäftsführung.<br />
Dabei sollen Frauen und Männer entsprechend ihrem Anteil an den<br />
gewählten Personalratsmitgliedern berücksichtigt werden.“<br />
• § 37 Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit<br />
(5) „Soweit in einer zur Behandlung in der Personalvertretung anstehenden Angelegenheit<br />
eine Stellungnahme der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten vorliegt, soll der Personalrat<br />
dies bei seiner Entscheidung bedenken.“<br />
• § 39 Aussetzung von Beschlüssen des Personalrats<br />
(1) „Der Beschluss des Personalrats ist für die Dauer von sechs Tagen auszusetzen,<br />
wenn<br />
1. Die Mehrheit der Gruppenvertretung,<br />
...<br />
dies beantragt, soweit durch den Beschluss wichtige Interessen ihres Geschlechts erheblich<br />
beeinträchtigt werden, wenn diese in einem in der Dienststelle zahlenmäßig in<br />
der Minderheit befindlichen Geschlecht angehört.“<br />
• § 49 Einberufung, Tätigkeitsbericht<br />
(2) „Mindestens einmal jährlich soll die Dienststellenleitung über die Aufgabenentwicklung<br />
der Dienststelle, über die Personalentwicklung unter besonderer Berücksichtigung<br />
eines angemessenen Anteils von Frauen in allen Besoldungs-, Vergütungs- und<br />
Lohngruppen (...) Bericht erstatten.“<br />
• § 51 Aufgaben der Personalversammlung<br />
(1) „Die Personalversammlung darf alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle<br />
oder ihre Beschäftigten betreffen, insbesondere Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten<br />
sowie Fragen der <strong>Gleichstellung</strong> von Frau und Mann.“<br />
• § 57 Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat<br />
(1) „Die Dienststellenleitung und der Personalrat sollen einmal <strong>im</strong> Monat zu einer gemeinsamen<br />
Besprechung zusammentreten,. In diesen Besprechungen sind alle Vor-